Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte (gut), Universität zu Köln, Veranstaltung: Die Kölner Justiz im Nationalsozialismus, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht sieht sich ständigen Veränderungen ausgesetzt. Es muss sich den Veränderungen der Gesellschaft - wirtschaftlicher, politischer oder moralischer Art - immer wieder anpassen, da es gerade die Aufgabe hat, das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln. Die notwendigen Veränderungen des Rechtes können einerseits durch das Schaffen neuer Gesetze, andererseits aber auch durch eine entsprechende Auslegung bereits vorhandener Regelungen herbeigeführt werden.Die Machtergreifung der Nationalsozialisten führte unzweifelhaft zu einem enormen gesellschaftlichen Wandel. Die bis dahin vertretenen Wertvorstellungen zum Beispiel änderten sich in radikaler Weise. Folglich hat aus das Recht in dieser Zeit die verschiedensten Änderungen erfahren.Die vorliegende Arbeit will aufzeigen, welche Veränderungen das Recht in der Zeit des "Dritten Reiches" erfahren hat und wie diese durch Gesetzgeber und Justiz herbeigeführt wurden. Dabei wird zunächst kurz auf die Leitvorstellungen nationalsozialistischer Ideologie eingegangen und in diesem Zusammenhang ebenfalls das nationalsozialistische Staatsverständnis dargestellt werden. In dem dann folgenden Abschnitt soll das Augenmerk auf die Veränderungen des Rechts durch den Gesetzgeber gerichtet werden, wobei es zunächst zu klären gilt, wer im "Dritten Reich" überhaupt als Gesetzgeber fungierte, bevor eine - nicht umfassende - Darstellung der Rechtsänderung durch den Erlass neuer bzw. die Veränderung bestehender Gesetze und Verordnungen erfolgt. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf Normen, die der Beseitigung rechtsstaatlicher Grundsätze dienten, sowie auf den Regelungen, die ausschließlich oder überwiegend den jüdischen Teil der Bevölkerung betrafen. Schließlich wird die Rolle der Rechtsprechung bei der Veränderung des Rechtes zu untersuchen sein, unter der genauen Betrachtung der zur Rechtsveränderung verwandten Methoden wobei die Betrachtung in diesem Bereich vorwiegend dem Zivilrecht gilt.
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