Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Universität Mannheim, Veranstaltung: Master of Laws - LL.M., Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der vorliegenden Arbeit ist, die Einführung einer neuen Überlassungshöchstdauer im Zuge der Reform des AÜG vom 01. April 2017 zu analysieren und aus Sicht eines Leiharbeitnehmers zu bewerten. Es werden die Rechtsunsicherheiten des
1 I b AÜG und die verschiedenen Meinungen der Rechtswissenschaft dazu dargestellt.
Daraus soll eine Schlussfolgerung und somit eine erste Einschätzung möglicher Problematiken erfolgen. Eine offizielle Evaluation über die Anwendung des Gesetzes durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, findet nach
20 AÜG erst im Jahr 2020 statt. Dennoch wird hier auch eine erste Bewertung der neuen Regelung vorgenommen. Aufgrund des Schutzzwecks der Reform und des AÜG gegenüber den Leiharbeitnehmern, wird die Bewertung der neuen Überlassungshöchstdauer aus Sicht eines Leiharbeitnehmers vorgenommen.
Die Arbeit beginnt mit der Skizzierung der Ausgangslage und der Problemstellung. Es folgen die Grundlagen der für die Bewertung der AÜG-Reform wichtigen Begrifflichkeiten. Hierbei werden die Begriffe Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher erläutert, um eine einheitliche Basis für die weiteren Ansätze zu schaffen.
Dem folgt der Rückblick auf die historische Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland, beginnend mit den ersten gesetzlichen Regelungen ab 1922, über die Einführung des ersten AÜG 1972, bis zur aktuellen Reform des AÜG vom 01. April 2017. Anschließend wird der Kern der Arbeit im Kapitel Änderungen durch die AÜG Reform vom 01. April 2017: die Überlassungshöchstdauer die Einführung der neuen Überlassungshöchstdauer dargestellt. Verschiedene Meinungsstreits in der Rechtswissenschaft zu Rechtsunsicherheiten bezüglich der Überlassungshöchstdauer werden gegenübergestellt und dazu wird Stellung bezogen.
Dem schließt sich eine erste Bewertung der Einführung der Überlassungshöchstdauer aus Sicht des Leiharbeitnehmers an. Die Auswirkungen, die die Reform mit sich bringen könnte, werden vorgestellt. Die Arbeit wird mit einer Schlussbetrachtung und einem kleinen Ausblick in die mögliche arbeitsrechtliche Zukunft der Arbeitnehmerüberlassung beendet.
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1 I b AÜG und die verschiedenen Meinungen der Rechtswissenschaft dazu dargestellt.
Daraus soll eine Schlussfolgerung und somit eine erste Einschätzung möglicher Problematiken erfolgen. Eine offizielle Evaluation über die Anwendung des Gesetzes durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, findet nach
20 AÜG erst im Jahr 2020 statt. Dennoch wird hier auch eine erste Bewertung der neuen Regelung vorgenommen. Aufgrund des Schutzzwecks der Reform und des AÜG gegenüber den Leiharbeitnehmern, wird die Bewertung der neuen Überlassungshöchstdauer aus Sicht eines Leiharbeitnehmers vorgenommen.
Die Arbeit beginnt mit der Skizzierung der Ausgangslage und der Problemstellung. Es folgen die Grundlagen der für die Bewertung der AÜG-Reform wichtigen Begrifflichkeiten. Hierbei werden die Begriffe Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher erläutert, um eine einheitliche Basis für die weiteren Ansätze zu schaffen.
Dem folgt der Rückblick auf die historische Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland, beginnend mit den ersten gesetzlichen Regelungen ab 1922, über die Einführung des ersten AÜG 1972, bis zur aktuellen Reform des AÜG vom 01. April 2017. Anschließend wird der Kern der Arbeit im Kapitel Änderungen durch die AÜG Reform vom 01. April 2017: die Überlassungshöchstdauer die Einführung der neuen Überlassungshöchstdauer dargestellt. Verschiedene Meinungsstreits in der Rechtswissenschaft zu Rechtsunsicherheiten bezüglich der Überlassungshöchstdauer werden gegenübergestellt und dazu wird Stellung bezogen.
Dem schließt sich eine erste Bewertung der Einführung der Überlassungshöchstdauer aus Sicht des Leiharbeitnehmers an. Die Auswirkungen, die die Reform mit sich bringen könnte, werden vorgestellt. Die Arbeit wird mit einer Schlussbetrachtung und einem kleinen Ausblick in die mögliche arbeitsrechtliche Zukunft der Arbeitnehmerüberlassung beendet.
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