Der Rechtsprechungskonflikt zwischen dem BVerfG und dem EGMR ist durch den einfachgesetzlichen Rang der EMRK sowie durch die Ablehnung der Wirkung der Entscheidungen des EGMR über den entschiedenen Fall hinaus in der innerdeutschen Rechtsprechung geprägt. In der vorliegenden Arbeit wird eine Rangerhöhung der EMRK sowie eine Verpflichtung zur Befolgung der EGMR durch eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen, um eine Subsidiarität gegenüber dem EGMR als Kontrollinstanz zu erreichen und eine völkerrechtliche Pflichtverletzung nach Art. 46 Abs. 1 EMRK zu vermeiden.