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Die Arbeit befasst sich mit der Frage, welche Gestaltungsrechte das Gesetz dem Arbeitgeber zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bietet, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Raum steht. Bei der Tatkündigung ist ein erwiesenes (schweres) Fehlverhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Bei der Verdachtskündigung muss das im Raum stehende Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht voll bewiesen werden, sondern es soll nach ganz herrschender Meinung genügen, wenn ein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorgetragen und auf objektive Tatsachen…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, welche Gestaltungsrechte das Gesetz dem Arbeitgeber zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bietet, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Raum steht. Bei der Tatkündigung ist ein erwiesenes (schweres) Fehlverhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Bei der Verdachtskündigung muss das im Raum stehende Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht voll bewiesen werden, sondern es soll nach ganz herrschender Meinung genügen, wenn ein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorgetragen und auf objektive Tatsachen gestützt werden kann, sofern der Arbeitgeber alles zur Aufklärung getan, insbesondere den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen angehört hat. Zur Tatkündigung kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ihre Zulässigkeit zu keiner Zeit in Frage gestellt worden ist. Die Verdachtskündigung ist seit jeher ein problematisches Feld. Dementsprechend existiert eine Vielzahl an abweichenden Meinungen zu ihr. Die Wesentlichen werden in der vorliegenden Arbeit vorgestellt und näher beleuchtet.
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