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Die Arbeit beschäftigt sich im Kern mit der Auslegung der Artt. 4 II 2 lit. d) und 6 I der Europäischen Insolvenzverordnung (EulnsVO). Aus dem Wortlaut des Art. 4 II 2 lit. d), der die Aufrechnung im Insolvenzverfahren dem Insolvenzstatut unterstellt, geht der Umfang dieser kollisionsrechtlichen Verweisung nicht klar hervor. Insbesondere war zu untersuchen, ob auch die Voraussetzungen, die das bürgerliche Recht an die Aufrechnung stellt, hiervon erfasst werden. Art. 6 I, der eine dem Vertrauensschutz dienende Sonderanknüpfung zugunsten des Hauptforderungsstatutes enthält, bot Anlass zu der…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit beschäftigt sich im Kern mit der Auslegung der Artt. 4 II 2 lit. d) und 6 I der Europäischen Insolvenzverordnung (EulnsVO). Aus dem Wortlaut des Art. 4 II 2 lit. d), der die Aufrechnung im Insolvenzverfahren dem Insolvenzstatut unterstellt, geht der Umfang dieser kollisionsrechtlichen Verweisung nicht klar hervor. Insbesondere war zu untersuchen, ob auch die Voraussetzungen, die das bürgerliche Recht an die Aufrechnung stellt, hiervon erfasst werden. Art. 6 I, der eine dem Vertrauensschutz dienende Sonderanknüpfung zugunsten des Hauptforderungsstatutes enthält, bot Anlass zu der Untersuchung, nach welcher Rechtsordnung sich die Aufrechnung außerhalb des Insolvenzverfahrens bestimmt. Insgesamt war umfassend auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Aufrechnung unter Beachtung der Unterschiede in den mitgliedstaatlichen Regelungen und der betroffenen internationalprivatrechtlichen Interessen einzugehen. Im Ergebnis verweist Art. 4 II 2 lit. d) nur für die spezifisch insolvenzrechtlichen Modifikationen der Aufrechnung auf das Insolvenzstatut. Hingegen sind die Voraussetzungen, die das bürgerliche Recht an die Aufrechnung stellt, auch im eröffneten Insolvenzverfahren an das Hauptforderungsstatut anzuknüpfen. Die Sonderanknüpfung in Art. 6 I ist verfehlt.
Autorenporträt
Die Autorin: Nancy Gruschinske, geboren 1978 in Magdeburg; 2002 Erstes juristisches Staatsexamen an der Universität Halle-Wittenberg; 2005 Abschluss des Ergänzungsstudiengangs Wirtschaftsrecht (LL.M.oec.); 2008 Zweites juristisches Staatsexamen am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg; während des Studiums studentische Hilfskraft an einem straf- und medizinrechtlichen Lehrstuhl; nach dem Ersten Staatsexamen Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Handelsrecht sowie für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Halle-Wittenberg; während des juristischen Vorbereitungsdienstes Wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Hamburg.