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Private Schulen haben im Grundgesetz eine besondere Stellung. Die Verfassung regelt in ihrem Artikel 7 nicht nur ein Recht auf Gründung von Privatschulen, sondern auch eine staatliche Aufsicht. Als Ausnahme im Grundrechtsteil legt sie außerdem konkrete Anforderungen an den Betrieb und eine Genehmigungspflicht für Ersatzschulen als bedeutendste Gruppe der Privatschulen fest.
Entlang einer umfangreichen Bestandsaufnahme des konkretisierenden Ersatzschulrechts in den sechzehn Bundesländern wird die Bedeutung dieser bisher wenig konturierten Grundrechtsbestimmungen eingehend aus einer
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Produktbeschreibung
Private Schulen haben im Grundgesetz eine besondere Stellung. Die Verfassung regelt in ihrem Artikel 7 nicht nur ein Recht auf Gründung von Privatschulen, sondern auch eine staatliche Aufsicht. Als Ausnahme im Grundrechtsteil legt sie außerdem konkrete Anforderungen an den Betrieb und eine Genehmigungspflicht für Ersatzschulen als bedeutendste Gruppe der Privatschulen fest.

Entlang einer umfangreichen Bestandsaufnahme des konkretisierenden Ersatzschulrechts in den sechzehn Bundesländern wird die Bedeutung dieser bisher wenig konturierten Grundrechtsbestimmungen eingehend aus einer abwehrrechtlichen Perspektive beleuchtet und fortentwickelt. Dabei ergeben sich aus dem Verfassungsrecht sowohl Forderungen an die Landesgesetzgeber, denen diese bisher nicht immer gerecht werden, als auch Maßgaben für die Anwendung der staatlichen Aufsicht in der behördlichen Praxis und für die schulische Gestaltungsfreiheit.
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Autorenporträt
Niclas Stock studierte von 2011 bis 2016 Rechtswissenschaften an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover. Im Anschluss an die Erste Prüfung arbeite er dort als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf. Die Promotion erfolgte im Wintersemester 2020/2021.
Rezensionen
»Insgesamt leistet Stocks Arbeit einen außerordentlich wichtigen Beitrag sowohl zum Verständnis der grundgesetzlichen Vorgaben für das Privatschulwesen als auch zu den aus diesen ableitbaren Folgerungen für die Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis und wird damit fortan zu den zentralen Referenzwerken in diesem Bereich des Schrifttums zu zählen sein.« Dr. Boas Kümper, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 24/2023