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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 5.5 (CH), Universität Luzern, Veranstaltung: Komplexe Grundrechtsverhältnisse, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede natürliche Person besitzt ein unveräusserliches Recht auf Leben. In der Schweiz wird dieses Recht durch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BV grundrechtlich garantiert, in Deutschland durch Art. 2 Abs. 2 GG und auf internationaler Ebene wird dieses Recht unter anderem in Art. 3 der AEMR oder Art. 2 EMRK festgehalten. Jedoch lassen die Ausnahmen in Art. 2 EMRK bereits erkennen, dass das…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 5.5 (CH), Universität Luzern, Veranstaltung: Komplexe Grundrechtsverhältnisse, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede natürliche Person besitzt ein unveräusserliches Recht auf Leben. In der Schweiz wird dieses Recht durch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BV grundrechtlich garantiert, in Deutschland durch Art. 2 Abs. 2 GG und auf internationaler Ebene wird dieses Recht unter anderem in Art. 3 der AEMR oder Art. 2 EMRK festgehalten. Jedoch lassen die Ausnahmen in Art. 2 EMRK bereits erkennen, dass das Recht auf Leben nicht als absolut zu verstehen ist. Aus dieser Tatsache ergibt sich die schwierige Frage, wann ein Eingriff des Staates in das Recht auf Leben geboten bzw. gerechtfertigt ist, um nicht als willkürlich eingestuft zu werden. Als Einstieg in diese Problematik wird zunächst das Urteil im Fall 1 BvR 357/05 des Ersten Senats des BVerfG vom 15. Februar 2006 kurz zusammengefasst und analysiert, in dem es um die Rechtmässigkeit einer gesetzlichen Grundlage zum Abschuss eines entführten Luftfahrzeuges, zur Rettung der Personen am Boden, geht. Da es bei einem solch komplexen und schwierigen Grundrechtsverhältnis unerlässlich ist, Einschränkungen vorzunehmen, fokussiert sich die vorliegende Arbeit vordergründig auf den Einsatz von potentiell tödlichem Zwang durch den Staat. Dabei bildet der Einsatz von Schusswaffen gegen Personen einen besonderen Schwerpunkt.
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