Die Übertragung von Konzepten aus »klassischen« Delikten in Tatbestände des Datenstrafrechts wird vom Gesetzgeber regelmäßig praktiziert, ist aber - aufgrund der Besonderheiten immaterieller Güter - bereits im Ansatz problematisch. Dies gilt für den der Sachhehlerei nachgebildeten Straftatbestand der Datenhehlerei, § 202d StGB, in besonderem Maße. Mit der Datenhehlerei hat der Gesetzgeber einen (weiteren) Straftatbestand geschaffen, der Kriterien für die Zuordnung von Daten voraussetzt, aber nicht definiert oder festlegt. Dem deutschen Recht im Allgemeinen und dem Strafrecht im Besonderen fehlt ein einheitliches gesetzliches System zur Zuordnung von Daten.
Die Untersuchung dieses Problemfeldes erfolgt in der Arbeit anhand der Bestimmung des Rechtsgüterschutzes der Datenhehlerei. Dabei zeigt sich, dass die Datenhehlerei eine Schutznorm für semantische Informationen, die als Daten gespeichert sind, darstellt und das von der ganz herrschenden Lehre vertretene »formelle Datengeheimnis« nicht das Rechtsgut von § 202d StGB ist.
Die Untersuchung dieses Problemfeldes erfolgt in der Arbeit anhand der Bestimmung des Rechtsgüterschutzes der Datenhehlerei. Dabei zeigt sich, dass die Datenhehlerei eine Schutznorm für semantische Informationen, die als Daten gespeichert sind, darstellt und das von der ganz herrschenden Lehre vertretene »formelle Datengeheimnis« nicht das Rechtsgut von § 202d StGB ist.