Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 11, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar "Aktuelle Rechtsfragen des Religionsverfassungsrechts", Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG gilt seit der Verkündung des Grundgesetzes als besonders schwierig zu handhabendes Grundrecht. Bereits im Parlamentarischen Rat gab es Diskussionen um die Interpretation und Ausgestaltung des Art. 4 GG. Tatsächlich halten diese Diskussionen nicht nur bis heute an, sondern der religiöse Pluralismus der letzten Jahrzehnte sorgte und sorgt zudem für einen deutlichen Wandel des "Religionsverfassungsrechts", welches dadurch erheblich an Aktualität und Bedeutung gerade in der Praxis der Gerichte gewonnen hat. Daher drängt sich notwendigerweise die Frage auf, ob und wie der Staat den dargestellten gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen für das Religionsverfassungsrecht begegnen kann: Ist ein Beibehalten des Religionsverfassungsrechts in seiner aktuellen Ausgestaltung dafür ausreichend oder sind einschneidende Veränderungen notwendig? Der vorliegende Beitrag versucht, eine in der Literatur immer häufiger gegebene und geforderte Antwort aufzugreifen und zu untersuchen: Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt. Ein solcher wird bisher vor allem von der Rechtsprechung abgelehnt, könnte aber möglicherweise als "Weichenstellung" fungieren und dem Staat mehr Möglichkeiten zur Einschränkbarkeit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG bieten. Die Frage, ob ein solcher Grundrechtsvorbehalt in der Verfassung enthalten und auf die Religionsfreiheit anwendbar ist, bildet den zent-ralen Gegenstand dieser Arbeit.Dazu beschäftigt sich der vorliegende Beitrag zunächst damit, welche Bedeutung und Funktion einerseits einem solchen Grundrechtsvorbehalt zukommt und wo sich in Bezug auf die Schrankenseite des Art. 4 Abs. 1, 2 GG Probleme ergeben. Auf Basis dieser Grundlagen soll sodann diskutiert werden, welche möglichen Grundrechtsvorbehalte für die Religionsfreiheit nach eingehender Auslegung zulässigerweise hergeleitet werden können und ob sich diese auf Art. 4 Abs. 1, 2 GG übertragen lassen. Im Mittelpunkt steht dabei der Ansatz eines Vorbehalts aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV. Darauf folgend stellt sich dann die Frage nach verfassungsimmanenten Schranken, deren Anwendungsbereich freilich begrenzt ist, wenn man der hier vertretenen Auffassung folgt und in der Tat einen Grundrechtsvorbehalt für das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV herleitet.
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