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Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: cum laude, Humboldt-Universität zu Berlin (Fachbereich Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht die Vorschrift des § 7 I Nr. 4 LuftSiG. § 7 I Nr. 4 LuftSiG, in-Kraft-getreten am 15. Januar 2005 durch das "Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben" - LuftSiNeuregG - (BGBl. I 2005, 78) vom 11. Januar 2005, statuiert für den Bereich der Allgemeinen Luftfahrt eine periodische…mehr

Produktbeschreibung
Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: cum laude, Humboldt-Universität zu Berlin (Fachbereich Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht die Vorschrift des § 7 I Nr. 4 LuftSiG. § 7 I Nr. 4 LuftSiG, in-Kraft-getreten am 15. Januar 2005 durch das "Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben" - LuftSiNeuregG - (BGBl. I 2005, 78) vom 11. Januar 2005, statuiert für den Bereich der Allgemeinen Luftfahrt eine periodische Zuverlässigkeitsüberprüfung der Führer bestimmter Arten von motorgetriebenen Luftfahrzeugen und zwar erstmals auch von solchen Piloten, die ihre Flieger nur zu privaten Zwecken nutzen, sowie der entsprechenden Flugschüler (vgl. § 4 I 1 i.V.m. § 1 II Nr. 1-3 und 5 LuftVG). Deren Zuverlässigkeit hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs und zum Schutz vor Angriffen aus dem Luftverkehr heraus zu überprüfen.Auf der einfach-rechtlichen Ebene steht die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage im Mittelpunkt der Erörterung, ob auch solche Privatpiloten, die ihre Erlaubnis noch vor Inkrafttreten des LuftSiG erworben bzw. verlängert erhalten haben (sog. "Alt-Lizenzinhaber"), während der Laufzeit ihrer bestehenden und noch gültigen Luftfahrerscheine der erstmaligen Zuverlässigkeitsüberprüfung i.S.v. § 7 LuftSiG unterliegen. Insoweit wird speziell zu prüfen sein, inwiefern bereits allein die mangelnde Durchführung der Kontrolle einen Erlaubniswiderruf bzw. eine Ruhensanordnung und darüber hinausgehend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (gem. § 80 II 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO) betreffs der Entziehungsverfügung zu rechtfertigen vermag.Anschließend ist den Einwänden nachzugehen, die hinsichtlich des verfassungsgemäßen Zustandekommens - in formeller Hinsicht, bezüglich des LuftSiG insgesamt und damit auch bezüglich - der hier maßgeblichen Gesetzesnormen erhoben werden. Was die zuweilen in Zweifel gezogene Übereinstimmung mit materiellen Verfassungssätzen anbelangt, soll zunächst eine Verletzung von Art 2 I i.V.m. Art. 1 I GG untersucht werden. Dabei wird insbesondere dem Umstand Relevanz zukommen, dass die Regelung des § 7 LuftSiG darauf angelegt ist, die Kontrolle einer großen Zahl von Unverdächtigen als Mittel zum Zweck der Ermittlung einer - relativ gesehen - sehr kleinen Anzahl von potenziellen Störern zu verwenden. Im Anschluss an die Ausführungen zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird auf einen möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 I GG eingegangen.
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