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Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden Schnittstellen zwischen Wettbewerbsrecht und Individualarbeitsrecht detailliert untersucht, die sich bei Verstoss gegen die Art. 4 lit. c, Art. 4a und Art. 7 UWG ergeben. Erstgenannte Bestimmung untersagt die Verleitung des Arbeitnehmers zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers. Nach Art. 4a UWG handelt u.a. unlauter, wer einem Arbeitnehmer im privaten Sektor zwecks Bestechung Vorteile anbietet (Abs. 1 lit. a), verspricht oder gewährt, ebenso wer als Arbeitnehmer solche Vorteile fordert, sich…mehr

Produktbeschreibung
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden Schnittstellen zwischen Wettbewerbsrecht und Individualarbeitsrecht detailliert untersucht, die sich bei Verstoss gegen die Art. 4 lit. c, Art. 4a und Art. 7 UWG ergeben. Erstgenannte Bestimmung untersagt die Verleitung des Arbeitnehmers zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers. Nach Art. 4a UWG handelt u.a. unlauter, wer einem Arbeitnehmer im privaten Sektor zwecks Bestechung Vorteile anbietet (Abs. 1 lit. a), verspricht oder gewährt, ebenso wer als Arbeitnehmer solche Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Abs. 1 lit. b). Art. 7 UWG untersagt die Nichteinhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen. Untersuchungsschwerpunkt bildet dabei die Frage, inwieweit das UWG das Individualarbeitsrecht bezogen auf die jeweilige Schnittstelle beeinflusst, ergänzt und/oder konkretisiert. In einem weiteren Teil wird aufgezeigt, worin die eigenständige Bedeutung von Art. 11 UWG liegt und wie die Norm das Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverhalten beeinflusst. Art. 11 UWG bestimmt, dass in Fällen von Wettbewerbsverstössen durch Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen, die bei dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung begangen wurden, die Klagen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG, d.h. die Unterlassungs-, die Beseitigungs- und die Feststellungsklage sowie die Klage auf Berichtigung und Urteilspublikation, auch gegen den Geschäftsherrn erhoben werden können. Den Abschluss bildet die lauterkeitsrechtliche Untersuchung von Gewerkschaftshandlungen.