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Examensarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 11,00, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Strafprozessrecht / Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Arbeit soll eine kritische Betrachtung der Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisermittlung im Strafverfahren sein. Hierbei soll neben der Vereinbarkeit mit den Normen der StPO auch auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem deutschen Recht eingegangen werden.
Schwerpunkt der Straßenkriminalität bildet der Handel von illegalen
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Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 11,00, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Strafprozessrecht / Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Arbeit soll eine kritische Betrachtung der Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisermittlung im Strafverfahren sein. Hierbei soll neben der Vereinbarkeit mit den Normen der StPO auch auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem deutschen Recht eingegangen werden.

Schwerpunkt der Straßenkriminalität bildet der Handel von illegalen Betäubungsmitteln. Insgesamt wurden im Jahr 2014 276734 Fälle von Rauschgiftdelikten registriert, eine Steigerung von 9,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Besonders in Großstädten stellt die Drogenkriminalität ein Problem dar, welches die Ermittlungsbehörden aufgrund des Einfallsreichtums der Drogenhändler vor große Herausforderungen stellt. Dabei bietet das Verstecken im Körper eine erfolgsversprechende Möglichkeit zur Tatverschleierung beim Handel und Schmuggel von Betäubungsmitteln.

Mutmaßliche Drogenhändler halten in ihrem Mund in Plastik oder ähnliche Stoffe verpackte Drogenpäckchen, sogenannte "Bubbles", versteckt. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, die Päckchen im Falle einer Überführung durch Herunterschlucken unbemerkt und schnell der Beweissicherstellung entziehen zu können. Diese werden in kleinen Portionen, oft im ein-Gramm-Bereich, gehandelt und nur in entsprechend angefragter Menge aus dem Mund geholt.

Eine umstrittene Möglichkeit zur Sicherstellung der Beweismittel liegt in der Verabreichung eines Brechmittels. Ist der Beschuldigte zu einer freiwilligen Einnahme nicht bereit, so kann das Brechmittel auch zwangsweise, i.d.R. aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung durch einen Arzt, zugeführt werden. Allerdings traten in Folge der Behandlung bei einigen Beschuldigten Verletzungen auf, in zwei Fällen führte