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Masterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: genügend, Donau-Universität Krems - Universität für Weiterbildung (Abteilung für Europäische Integration), Sprache: Deutsch, Abstract: Nach klassischem Völkerrecht ist kein Staat verpflichtet ausländische Entscheidungen anzuerkennen. Um die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen der Mitgliedsstaaten der europäischen Union uneingeschränkt zu gewährleisten, wurden entsprechende Regeln hiefür zuerst im EuGVÜ und nunmehr in der EuGVVO normiert. Nach Art 33 Abs 1 EuGVVO werden die in einem…mehr

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Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: genügend, Donau-Universität Krems - Universität für Weiterbildung (Abteilung für Europäische Integration), Sprache: Deutsch, Abstract: Nach klassischem Völkerrecht ist kein Staat verpflichtet ausländische Entscheidungen anzuerkennen. Um die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen der Mitgliedsstaaten der europäischen Union uneingeschränkt zu gewährleisten, wurden entsprechende Regeln hiefür zuerst im EuGVÜ und nunmehr in der EuGVVO normiert. Nach Art 33 Abs 1 EuGVVO werden die in einem Mitgleidstaat ergagenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hiefür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nur in bestimmten Fällen wird eine Entscheidung, die von ihrer Art her anerkennungsfähig wäre, nicht anerkannt, weil sie an einem Mangel leidet; dies Mängel sind in Art 34 und Art 35 Abs 1 EuGVVO abschließend aufgezählt. Ziel des gegenständlichen Buches ist die Darstellung der Anerkennungsversagung einer Entscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verfahrensgegeners aufgrund mangelhafter Zustellung an diesen.

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