Die Informationsintermediäre sind weder klassische Inhaltsanbieter noch rein technische Vermittler. Sie gestalten die technischen Plattformen und schaffen Kommunikationsräume. Die Arbeit untersucht, inwieweit die Informationsintermediäre und die aktiven Nutzer von den Medienfreiheiten geschützt werden. Eine Kommunikation des aktiven Nutzers innerhalb einer nicht öffentlichen Gruppe kann eine Form der Massenkommunikation sein, wenn der potenzielle Adressatenkreis eine beliebige Öffentlichkeit darstellt, weil die Freunde ohne Ansehung der konkreten Person ausgewählt werden. Für die untersuchten…mehr
Die Informationsintermediäre sind weder klassische Inhaltsanbieter noch rein technische Vermittler. Sie gestalten die technischen Plattformen und schaffen Kommunikationsräume. Die Arbeit untersucht, inwieweit die Informationsintermediäre und die aktiven Nutzer von den Medienfreiheiten geschützt werden. Eine Kommunikation des aktiven Nutzers innerhalb einer nicht öffentlichen Gruppe kann eine Form der Massenkommunikation sein, wenn der potenzielle Adressatenkreis eine beliebige Öffentlichkeit darstellt, weil die Freunde ohne Ansehung der konkreten Person ausgewählt werden. Für die untersuchten Informationsintermediäre als US-amerikanische juristische Personen besteht ein lückenhafter Grundrechtsschutz. Die Informationsintermediäre können auch bei der isolierten Verbreitung fremder Inhalte von den Medienfreiheiten geschützt sein, wenn der Verbreitung entweder eine eigene Stellungnahme zugrunde liegt oder die Presse-Grosso Rechtsprechung entsprechend Anwendung findet.
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Inhaltsangabe
1. Einführung
Begriff des Informationsintermediärs - Bedeutung der Informationsintermediäre für den Kommunikationsprozess - Relevanz des Themas, Problemlage und Forschungsfragen - Stand in der Rechtsprechung und Literatur - Gang der Untersuchung
2. Darstellung des Untersuchungsgegenstandes
Facebook - Twitter - YouTube - Fazit
3. Gegenüberstellung von klassischen Medienanbietern und Plattformanbietern sowie deren Nutzern
Verhältnis des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG - Verhältnis der Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zueinander - Die Begriffsmerkmale massenkommunikativer Gewährleistungen - Schutzumfang des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG: Die Erbringung eines eigenen inhaltlichen Beitrags als Anknüpfungspunkt
5. Europarechtliche Vorgaben
Vorgaben des Art. 10 EMRK - Vorgaben des Art. 11 GrCh
6. Schutz der Kommunikation auf Facebook, Twitter und YouTube durch die Medienfreiheiten
Medienfreiheiten des aktiven Nutzers - Medienfreiheiten von Facebook, Twitter und YouTube als Intermediäre
Begriff des Informationsintermediärs - Bedeutung der Informationsintermediäre für den Kommunikationsprozess - Relevanz des Themas, Problemlage und Forschungsfragen - Stand in der Rechtsprechung und Literatur - Gang der Untersuchung
2. Darstellung des Untersuchungsgegenstandes
Facebook - Twitter - YouTube - Fazit
3. Gegenüberstellung von klassischen Medienanbietern und Plattformanbietern sowie deren Nutzern
Verhältnis des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG - Verhältnis der Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zueinander - Die Begriffsmerkmale massenkommunikativer Gewährleistungen - Schutzumfang des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG: Die Erbringung eines eigenen inhaltlichen Beitrags als Anknüpfungspunkt
5. Europarechtliche Vorgaben
Vorgaben des Art. 10 EMRK - Vorgaben des Art. 11 GrCh
6. Schutz der Kommunikation auf Facebook, Twitter und YouTube durch die Medienfreiheiten
Medienfreiheiten des aktiven Nutzers - Medienfreiheiten von Facebook, Twitter und YouTube als Intermediäre
7. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Literatur- und Sachverzeichnis
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