Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 1,3, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: In den letzten Jahren haben sich Managementfehler in deutschen Unternehmen gehäuft. Zahlreiche Gerichtsverfahren und Haftungsfälle, die beinahe täglich den Medien entnommen werden können, belegen, dass die persönliche Haftung von Unternehmensleitern in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewinnt. Neben einer wachsenden Anspruchsmentalität verdichtet sich auch zunehmend das Haftungsumfeld, in dem sich die Entscheidungsträger in Unternehmen bewegen. Verschärfungen der Anforderungen an Organmitglieder durch Gesetzgebung und Rechtsprechung haben die Risiken für Führungskräfte noch weiter verstärkt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) , die Finanzmarktförderungsgesetze und der Corporate Governance Kodex zu erwähnen, die den Pflichtenkreis der Organmitglieder kontinuierlich ausgeweitet und konkretisiert haben. Mit weiteren Haftungsverschärfungen zur Managerhaftung ist zu rechnen: so liegt beispielsweise der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) bereits vor. Durch diesen Wandel der Managerhaftung und zunehmende Schadensersatzforderungen gegen Unternehmensleiter wurde die Nachfrage nach einer speziellen Versicherung für diese Risiken immer größer. Die „D&O-Versicherung“ (D = Directors; O = Officers) stellt eine solche Versicherungslösung dar. Es handelt sich bei dieser Versicherungsform um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, welche die finanzielle Absicherung von Organmitgliedern (Mitglieder von Führungs- und Aufsichtsgremien) vorsieht. Die versicherten Organmitglieder werden hierbei für den Fall versichert, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer organschaftlichen Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden von dem eigenen Unternehmen oder von Dritten persönlich in Anspruch genommen werden. Insofern fallen sowohl Ansprüche, die das Unternehmen selbst gegen seine Manager erhebt (Innenverhältnishaftung), als auch solche, die Dritte gegen den Manager erheben (Außenverhältnishaftung) unter den Versicherungsschutz.