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Ist nach derzeitigem Recht ein Honorar gegenüber dem Makler möglich? Um diese Frage zu beantworten, stehen die gewerberechtliche Erlaubnis des 34d GewO sowie das Rechtsdienstleistungsgesetz im Mittelpunkt dieser Arbeit. Anhand der Normen wird nachgewiesen, dass eine erfolgsunabhängige Vergütung in Form eines Honorars bereits möglich ist. Dies ist der Fall, weil zum einen die gewerberechtliche Norm kein Verbot einer solchen Vergütung ausspricht, und weil zum anderen die Tätigkeit des Versicherungsmaklers zum überwiegenden Teil keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes darstellt. Aus…mehr

Produktbeschreibung
Ist nach derzeitigem Recht ein Honorar gegenüber dem Makler möglich? Um diese Frage zu beantworten, stehen die gewerberechtliche Erlaubnis des
34d GewO sowie das Rechtsdienstleistungsgesetz im Mittelpunkt dieser Arbeit. Anhand der Normen wird nachgewiesen, dass eine erfolgsunabhängige Vergütung in Form eines Honorars bereits möglich ist. Dies ist der Fall, weil zum einen die gewerberechtliche Norm kein Verbot einer solchen Vergütung ausspricht, und weil zum anderen die Tätigkeit des Versicherungsmaklers zum überwiegenden Teil keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes darstellt. Aus diesem Grund stellt auch das Rechtsdienstleistungsgesetz keine Hürde für eine erfolgsunabhängige Vergütung dar. Dieses Ergebnis wird sowohl durch Verfassungsrecht als auch europäisches Recht unterstützt.
Autorenporträt
Sarina Enke studierte und promovierte an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, wo sie nach ihrem Abschluss als Wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig war. Derzeit absolviert sie den juristischen Vorbereitungsdienst in Berlin.