Unterweisung / Unterweisungsentwurf aus dem Jahr 2005 im Fachbereich AdA Handwerk / Produktion / Gewerbe - Installateur, Note: 20 Punkte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Einordnung des Themas in die Ausbildungsordnug. In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24 Juni 2003 ist, in § 4 Abs. 1 Nr.18 das Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen im Ausbildungsberufsbild vorgesehen. Zuordnung zum Berufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. ... ... 17. ... 18. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen, 19. Montieren und Demontieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 21. Durchführung von Dämm-, Dichtungs- Schutzmaßnahmen, Kennzeichnung auf Grund des Ausbildungsrahmenplans Im Ausbildungsrahmenplan (Abschnitt II Lfd. Nr.12 g) heißt es: Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, Verbindungstechniken entsprechend den verschiedenen Anforderungen und unter Bezug auf die Anlagekomponenten und Systeme anwenden. Die dafür vorgesehne Ausbildungszeit beträgt 5 Wochen (Nr.12 a-g) im zweiten Ausbildungsjahr.
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