Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 15 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Rechtsfragen im Planungsrecht, Umweltrecht und öffentlichen Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das deutsche Umweltrecht krankt an einem Vollzugsdefizit. Um dem entgegenzusteuern wird seit den 1970er Jahren die Einführung von Mitwirkungs- und Klagerechten für Umweltschutzverbände im Umweltrecht gefordert. Als "Anwälte der Natur" sollte ihre Aufgabe die eines "Verwaltungshelfer(s)" sein, der eine "behörden-unterstützende Funktion" wahrnimmt. Mit der Einführung des BNatSchG im Jahre 1976 wurden anerkannten Verbänden erstmals Mitwirkungsrechte bei Verwaltungsverfahren zugestanden. Ein gefestigter Kanon von Mitwirkungs- und Klagerechten entwickelte sich in der Folgezeit auf Länderebene . Durch die Unterzeichnung der sog. Århus-Konvention (AK) von Deutschland und der EU wurden die Weichen für eine weit reichende Ausweitung der Mitwirkungs- und Klagerechte von Verbänden gestellt. Ein erster Schritt wurde vom Gesetzgeber mit Einführung einer altruistischen Verbandsklage auf Bundesebene durch Novellierung des BNatSchG 2002 getan. Im Jahr 2003 verabschiedete dann das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie zur Umsetzung der Öf-fentlichkeitsbeteiligungsvorschriften (2003/35/EG ). Diese Richtlinie sieht neben Mitwirkungsvorschriften auch Klagemöglichkeiten vor. Da die Frist zur Umsetzung im Jahr 2005 abgelaufen ist, ohne dass der Bundesgesetzgeber ausreichend tätig gewo-den wäre, besteht derzeit keine Klarheit, wie und ob nationale Verbandmitwirkungs- und Verbandsklagerechte von den Bestimmungen bereits überformt werden und wie und ob einzelne Richtlinienbestimmungen zugunsten weitergehender Verbandsmitwirkungs- und Verbandsklagerechte bereits unmittelbare Wirkung erzeugen können. Es wird aufgezeigt, in welchen Gesetzen und Rechtvorschriften Mitwirkungsrechte für Verbände im Umweltrecht vorgsehen sind, und wie diese ggf. anzuwenden sind Danach wird der Komplex der Verbandsklagen beleuchtet . Hierbei wird sowohl auf Problematiken der Klagen aus eigenen Rechten des Verbandes, als auch auf die aus internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entstehenden Möglichkeiten und Probleme eingegangen. Über die speziellen landesrechtlichen Vorschriften die eine Mitwirkung und Klage ermöglichen, wird nur ein kurzer Überblick gegeben, da eine ausführliche Darstellung den Rahmen dieser Bearbeitung sprengen würde. Zum Abschluss werden die Ergebnisse zusammengefasst und im Rahmen eines Ausblicks - sofern das erforderlich erscheint - bewertet (D.).
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