Der vorliegende Band 19 (§§ 759 & 779 BGB) behandelt die Leibrente, Spiel und Wette, die Bürgschaft sowie den Vergleich in der für den Soergel bekannten wissenschaftlichen Tiefe und ist somit auf dem neuesten Stand. Berücksichtigt sind nicht nur die maßgeblichen gesetzlichen Änderungen (etwa im Verbraucherschutzrecht und durch das MoPeG), sondern auch die neueste Rechtsprechung und Literatur. Die Leibrente dient regelmäßig dazu, dem Gläubiger die Altersversorgung aus dem erarbeiteten Vermögen (insbesondere Immobilien, Unternehmen, freiberufliche Praxen) zu sichern. Am häufigsten vereinbart werden Leibrenten im Rahmen von vorweggenommenen Erbfolgen und landwirtschaftlichen Übergabeverträgen.Spiel und Wette führen entsprechend dem Satz "Spielschulden sind Ehrenschulden" zu unvollkommenen Verbindlichkeiten, sofern es nicht um verbotenes Glücksspiel geht. In vollem Umfang wirksam sind dagegen staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge, so etwa beim Zahlenlotto, beim Fußballtoto und beim Spiel in öffentlichen Spielbanken und in erlaubten Spielhallen. Die wirtschaftliche Bedeutung des erlaubten Glücksspiels ist groß. Die Bürgschaft nimmt als gesetzliche geregelte Grundform der persönlichen Sicherheit nach wie vor eine zentrale Stellung im Kreditsicherungsrecht ein. Nicht zuletzt spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bürgschaft ein wichtige Rolle, was sich in der aktuellen höchst-richterlichen Rechtsprechung, etwa zu Baubürgschaften, widerspiegelt. Auch die laufende Veränderung des von EU-Richtlinien geprägten Verbraucherschutzrechts schlägt sich im Bürgschaftsrecht nieder. So steht die Frage eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts des Bürgen aufgrund der Änderung des § 312 BGB zum 1.1.2022 erneut in Diskussion.Große praktische Bedeutung kommt dem der Streitbereinigung dienenden Vergleich zu (§ 779 BGB). Angesichts der großen Anzahl gerichtlicher Verfahren, die Jahr für Jahr durch Vergleich erledigt werden, hat der Prozessvergleich besondere praktische Relevanz. Eine wichtige Neuerung betrifft den in der Praxis weit verbreiteten Widerrufsvergleich. Bei Vereinbarung eines Widerrufs durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist dieser seit dem 1.1.2022 grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (beA). Der per Telefax erklärte Widerruf ist dagegen grundsätzlich unwirksam und daher auch nicht fristwahrend.
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