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Mit Errichtung der ad hoc Tribunale der Vereinten Nationen zur Verfolgung völkerrechtlicher Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda zu Beginn der 90er Jahre entschloss sich die Staatengemeinschaft erstmalig in neuerer Zeit zur Einsetzung internationaler Strafgerichte. Den Tribunalen wird überwiegend Anerkennung für ihre Beiträge zu Frieden und Aussöhnung entgegengebracht. Im Jahre 1998 wurde in Rom das Statut des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs angenommen. Der Strafgerichtshof hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Er steht nun vor der schwierigen Aufgabe, den…mehr

Produktbeschreibung
Mit Errichtung der ad hoc Tribunale der Vereinten Nationen zur Verfolgung völkerrechtlicher Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda zu Beginn der 90er Jahre entschloss sich die Staatengemeinschaft erstmalig in neuerer Zeit zur Einsetzung internationaler Strafgerichte. Den Tribunalen wird überwiegend Anerkennung für ihre Beiträge zu Frieden und Aussöhnung entgegengebracht. Im Jahre 1998 wurde in Rom das Statut des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs angenommen. Der Strafgerichtshof hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Er steht nun vor der schwierigen Aufgabe, den Erwartungen, die seitens der Weltöffentlichkeit an ihn gestellt werden, in gleicher Weise gerecht zu werden wie seine beiden Vorgänger. Dabei ist maßgeblich, inwieweit sich die rechtlichen Vorgaben für den Strafgerichtshof von denen der ad hoc Tribunale unterscheiden. Diese Fragestellung liegt der Arbeit zu Grunde.

Die Wissenschaft hat sich bislang vor allem mit der Weiterentwicklung des materiellen Völkerstrafrechts beschäftigt. Aspekte der Durchsetzung eines völkerrechtlichen Strafanspruchs sind jedoch genauso wichtig wie die Entstehung des Strafanspruchs. Für die Durchsetzung eines völkerrechtlichen Strafanspruchs wiederum sind die rechtlichen Vorgaben für das Ermittlungsverfahren von herausragender Bedeutung, denn im Unterschied zur staatlichen Ebene haben internationale Strafgerichte fernab vom Tatort ihren Sitz und verfügen über keine eigenen Vollzugsorgane. Deshalb findet das Ermittlungsverfahren besondere Berücksichtigung. Im Ergebnis erfolgt eine Bewertung, ob die im Einzelnen festgestellten Unterschiede zwischen den Strafgerichten derart gravierend sind, daß nunmehr mit dem Strafgerichtshof eine neue Ära beginnt, in der möglicherweise eine effektive Durchsetzung des Strafanspruchs wesentlich schwieriger erscheint als bei den ad hoc Tribunalen.
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