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Auf Absprachen kann in der Praxis offenbar nicht verzichtet werden. Andererseits sind die Mißbrauchsgefahren nicht zu leugnen, die daraus resultieren, daß die Wirkung von Absprachen nicht auf rechtlicher Bindungswirkung, sondern auf faktischen Wirkungszusammenhängen beruht. Dieses Spannungsverhältnis ist mit Niklas Luhmanns Begriff von der "brauchbaren Illegalität" treffend umschrieben. Im 1. Teil der Untersuchung arbeitet der Autor zunächst die rechtlich relevanten Eigenschaften von Absprachen heraus, von denen es abhängt, unter welchen Voraussetzungen informale Absprachen rechtmäßig sein…mehr

Produktbeschreibung
Auf Absprachen kann in der Praxis offenbar nicht verzichtet werden. Andererseits sind die Mißbrauchsgefahren nicht zu leugnen, die daraus resultieren, daß die Wirkung von Absprachen nicht auf rechtlicher Bindungswirkung, sondern auf faktischen Wirkungszusammenhängen beruht. Dieses Spannungsverhältnis ist mit Niklas Luhmanns Begriff von der "brauchbaren Illegalität" treffend umschrieben. Im 1. Teil der Untersuchung arbeitet der Autor zunächst die rechtlich relevanten Eigenschaften von Absprachen heraus, von denen es abhängt, unter welchen Voraussetzungen informale Absprachen rechtmäßig sein können (Teil 2). Da Absprachen ein Instrument zur Abschichtung und zumindest teilweisen (Vor-)Verlagerung von Sachentscheidungen sind, kommt es zum einen darauf an, daß die Sachentscheidung mittels des Instruments der Absprache getroffen werden darf. Außerdem müssen alle inhaltlichen und formellen Voraussetzungen beachtet werden, die für diese Sachentscheidung gelten, soweit die Sachentscheidung nicht späteren Verfahrensschritten vorbehalten bleibt.

Im 3. Teil untersucht Steffen Kautz, welche Folgen rechtmäßige und rechtswidrige Absprachen sowie deren Befolgung bzw. Nichtbefolgung haben. Der Inhalt einer Absprache darf in eine nachfolgende formale Entscheidung (Erlaß oder Unterbleiben einer rechtsförmigen Regelung) übernommen werden, wenn die Absprache rechtmäßig ist und die Sach- und Rechtslage sich zwischenzeitlich nicht maßgeblich geändert hat. Hat eine Seite (insbesondere der Private) vorgeleistet, und verweigert die andere Seite ihre Gegenleistung, so besteht ein öffentlich-rechtlicher (Rück-)Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Zweckverfehlungskondiktion.
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