Die Allgemeinverfügung ist gängige Handlungsform der Verwaltung. Als Rechtsinstitut, das eine Regelung mit singulärem Anlass, begrenztem Adressatenkreis, überschaubarem Raum und zeitlichem Bezug trifft, befindet es sich im Grenzbereich zwischen Rechtsnorm und Einzelakt. Diese Grenzen sind mitunter fließend. Die Arbeit beleuchtet zur Bestimmung dieser Grenze das signifikante Aufkommen der Allgemeinverfügung im Ordnungsrecht des späten 19. Jahrhunderts, die dogmatischen Anfänge bei Otto Mayer und Richard Thoma bis hin zu
35 S.2 VwVfG. In dem chronologisch und ideengeschichtlich orientierten Ansatz wird die Allgemeinverfügung anhand illustrativer Bereiche prototypisch über die juristischen Epochen verfolgt. Daneben werden jüngere Tendenzen der Rechtsprechung zu den Instituten des Verwaltungsrechts einer kritischen Bewertung unterzogen.
35 S.2 VwVfG. In dem chronologisch und ideengeschichtlich orientierten Ansatz wird die Allgemeinverfügung anhand illustrativer Bereiche prototypisch über die juristischen Epochen verfolgt. Daneben werden jüngere Tendenzen der Rechtsprechung zu den Instituten des Verwaltungsrechts einer kritischen Bewertung unterzogen.
«Die hier besprochene verdienstvolle Arbeit erweitert durch ihren Umfang und die vertiefte Durchdringung des Themas die bisherige Basis rechtsgeschichtlicher Untersuchungen zu den Handlungsformen der Verwaltung erheblich, auf der dann weitere Forschungen aufbauen können.» (Markus Engert, ZRG 128)