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Die Firma verkörpert den Goodwill des Unternehmens. Ihre kommerzielle Verwertung durch Veräußerung ist gemäß 23 HGB nur gemeinsam mit der Übertragung des Unternehmens gestattet. Dieses sogenannte Verbot der Leerübertragung kann den Transaktionsbedürfnissen des Wirtschaftslebens erheblich zuwiderlaufen. Dementsprechend hat das Erstreckungsgesetz von 1992 die in 8 Abs. 1 WZG a.F. verankerte Bindung des Markenrechts an das Unternehmen beseitigt.Die Marke kann nunmehr nach 27 MarkenG ohne das Unternehmen veräußert werden. Da das markenrechtliche Leerübertragungsverbot den Rechtsverkehr in gleicher…mehr

Produktbeschreibung
Die Firma verkörpert den Goodwill des Unternehmens. Ihre kommerzielle Verwertung durch Veräußerung ist gemäß
23 HGB nur gemeinsam mit der Übertragung des Unternehmens gestattet. Dieses sogenannte Verbot der Leerübertragung kann den Transaktionsbedürfnissen des Wirtschaftslebens erheblich zuwiderlaufen. Dementsprechend hat das Erstreckungsgesetz von 1992 die in
8 Abs. 1 WZG a.F. verankerte Bindung des Markenrechts an das Unternehmen beseitigt.Die Marke kann nunmehr nach
27 MarkenG ohne das Unternehmen veräußert werden. Da das markenrechtliche Leerübertragungsverbot den Rechtsverkehr in gleicher Weise vor Irreführung schützen sollte wie das firmenrechtliche, Rechtsprechung und Literatur folgerichtig die
23 HGB,
8 Abs. 1 WZG a.F. identisch interpretierten, ist die Daseinsberechtigung des
23 HGB spätestens seit dem Erstreckungsgesetz infrage gestellt. Der Autor zeigt, dass die Firma nicht länger als gebundenes Persönlichkeitsrecht, sondern wie die Marke als selbständig übertragbares Immaterialgüterrecht aufzufassen und der Bindungsgrundsatz im Firmenrecht de lege ferenda zu streichen ist.