Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14,0, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Maßregelvollzug, also die Umsetzung der den Freiheitsentzug ermöglichenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, befindet sich seit einiger Zeit in einem grundlegenden Strukturwandel. Seit Einführung des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24.11.1933 wurde der Maßregelvollzug stets als Aufgabe der Landeskrankenhäuser angesehen. Seit Einführung des Grundgesetzes ist es den Ländern im Rahmen ihrer konkurrie-renden Gesetzgebung gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG vorbehalten, den Maßregelvollzug durchzuführen. Dies führt zu deutlichen Unterschieden in der Ausgestaltung des Maßregelvollzugs der einzelnen Länder. Fast unmerklich und ohne Erregung großen Interesses der Presse wurde An-fang des 21. Jahrhunderts der Maßregelvollzug sowohl in Mecklenburg-Vorpommern, in Thüringen als auch in Sachsen-Anhalt privatisiert. Während die Privatisierung des Strafvollzugs stets öffentliche Debatten nach sich zog, wurde die Öffentlichkeit auf die Zustände im Maßregelrecht erst nach den Beschlüssen des AG Flensburg und zweitinstanzlich des LG Flensburg im Jahr 2005 aufmerksam. Es ist erstaunlich, dass sich die Privatisierung des hoheitlichen Maßregelvollzugs in nahezu jedem Bundesland durchgesetzt hat, obwohl die Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Bereich des Strafrechts auf Private fast einstimmig abgelehnt wird. Mag es auch auf den ersten Blick selbstverständlich erscheinen eine Privatisierung von "Kernaufgaben" des Staates abzulehnen, so bedarf es dennoch einer umfassenden Prüfung. Hinzu tritt, dass die materiellen Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Privatisierung bisher in keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich und abschließend geklärt worden sind. Lediglich die neueren Entscheidungen des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs und des OLG Frankfurts haben sich bisher intensiver mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Privatisierung im Maßregelvollzug beschäftigt. Das OLG Frankfurt befasst sich darin mit den bereits vollzogenen Privatisierungsvorgängen in Hessen und befindet diese für rechtmäßig. Inwieweit eine Privatisierung im Maßregelvollzug sowohl im Allgemeinen als auch speziell im Fall Hessen verfassungsrechtlich zulässig ist, soll in der vorliegenden Arbeit untersucht werden.
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