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Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Die Direktansprache hat sich zu einer Dienstleistung entwickelt, die mehr und mehr Unternehmen in Anspruch nehmen, um gebundene Arbeitnehmer zu rekrutieren. Das in Kapitel 1 geschilderte Procedere einer Direktansprache erlaubt eine rechtliche Betrachtung der Tätigkeit eines ¿Headhunters¿. Während sich in Deutschland, wie in Kapitel 5 erläutert, Gerichte vermehrt mit der Direktansprache auseinander setzten, ist Rechtsprechung und Literatur zu dieser Thematik in Österreich nicht zu finden. Da das österreichische und das deutsche Recht im Bereich der Lauterkeit…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Die Direktansprache hat sich zu einer Dienstleistung entwickelt, die mehr und mehr Unternehmen in Anspruch nehmen, um gebundene Arbeitnehmer zu rekrutieren. Das in Kapitel 1 geschilderte Procedere einer Direktansprache erlaubt eine rechtliche Betrachtung der Tätigkeit eines ¿Headhunters¿. Während sich in Deutschland, wie in Kapitel 5 erläutert, Gerichte vermehrt mit der Direktansprache auseinander setzten, ist Rechtsprechung und Literatur zu dieser Thematik in Österreich nicht zu finden. Da das österreichische und das deutsche Recht im Bereich der Lauterkeit viele Gemeinsamkeiten aufweisen, liegt es nahe, die deutsche Rechtsprechung als Grundlage für eine Betrachtung aus österreichischer Sicht heranzuziehen. Die grundlegende Problematik des Anrufes eines Personalberaters bei einem gebundenen Arbeitnehmer widerspiegelt sich schon in der uneinheitlichen deutschen Meinung, ob nun der Anruf per se als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG , oder dieser als erlaubter Bestandteil des Leistungswettbewerbes zu qualifizieren ist ( vgl Kapitel 5). Im weiteren stellt sich die Frage, inwieweit vergleichbare Momente zur Judikatur der Telefonwerbung und zum Tatbestand des unlauteren Ausspannens von Arbeitnehmern zu erkennen sind, um eine etwaige Sittenwidrigkeit der Direktansprache daraus ableiten zu können. Auch die Einführung des § 101 TKG impliziert nicht schlechthin die Rechtswidrigkeit weil, ähnlich wie bei der Telefonwerbung, aus dem Interesse an beruflichem Aufstieg ein konkludentes Einverständnis abgeleitet werden könnte. Ein wichtiges Indiz für die Legalität der Direktansprache ist meines Erachtens die Qualität des Anrufes und nicht zuletzt die Zielgruppe. Beschränkt sich die Suche auf Führungskräfte und hochspezialisierte Facharbeitskräfte und konzentriert sich der Anruf auf ein informatives Gespräch ohne keilerähnliche Methoden anzuwenden, kann daraus noch nicht eine unlautere Handlung im Sinne des UWG abgeleitet werden (vgl Kapitel 7). Da die Realität leider oft eine andere ist, bedarf es einer genaueren wettbewerbsrechtlichen Betrachtung der Direktansprache. Nicht zuletzt spielt die wirtschaftliche Lage, im besonderen am Arbeitsmarkt, eine wichtige Rolle bei der rechtlichen Beurteilung der Direktansprache, dies auch im Hinblick auf einen etwaigen Vergleich zwischen dem deutschen und dem österreichischen Markt. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Direktansprache einerseits als Teil des [...]

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