Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgenden Ausführungen dokumentieren unter Berücksichtigung der Historie des Haftgrundes der Tatschwere, warum dieser umstritten ist. Die Untersuchungshaft (U-Haft) nennen deren Kritiker überspitzt "Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen". Allerdings ist Freiheitsberaubung,
239 StGB, nicht rechtswidrig, wenn eine Rechtsgrundlage und damit ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die U-Haft bedeutet in Relation dazu dennoch einen massiven Grundrechtseingriff. Dem Beschuldigten wird sein Recht auf Bewegungsfreiheit aus Art. 2 II 2 GG entzogen, zudem wird die Unschuldsvermutung (ausdrücklich in Art. 6 II EMRK) marginalisiert. Deshalb muss die Anordnung einer Inhaftierung besonders strengen Voraussetzungen unterliegen, unter anderem dem Bestehen eines Haftgrundes,
112 StPO. Der in
112 III normierte Tatbestand des sogenannten Haftgrundes der Tatschwere ist seit seiner Einführung 1964 zweifelhaft. Nach Inkrafttreten wurde beanstandet, dass die Vorschrift nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren sei, woraufhin das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1965
112 III verfassungskonform auslegte. Auch diese Auslegung beseitigte die Bedenken weder in kriminalpolitischer und verfassungsrechtlicher noch in systematischer Hinsicht.
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239 StGB, nicht rechtswidrig, wenn eine Rechtsgrundlage und damit ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die U-Haft bedeutet in Relation dazu dennoch einen massiven Grundrechtseingriff. Dem Beschuldigten wird sein Recht auf Bewegungsfreiheit aus Art. 2 II 2 GG entzogen, zudem wird die Unschuldsvermutung (ausdrücklich in Art. 6 II EMRK) marginalisiert. Deshalb muss die Anordnung einer Inhaftierung besonders strengen Voraussetzungen unterliegen, unter anderem dem Bestehen eines Haftgrundes,
112 StPO. Der in
112 III normierte Tatbestand des sogenannten Haftgrundes der Tatschwere ist seit seiner Einführung 1964 zweifelhaft. Nach Inkrafttreten wurde beanstandet, dass die Vorschrift nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren sei, woraufhin das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1965
112 III verfassungskonform auslegte. Auch diese Auslegung beseitigte die Bedenken weder in kriminalpolitischer und verfassungsrechtlicher noch in systematischer Hinsicht.
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