Das Erbrecht hat grundsätzlich eine vermögensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermögenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses Spannungsverhältnis kann sich auch auf die rechtliche Stellung der Noterben auswirken. Bei der Errichtung einer Privatstiftung unter Lebenden besteht insbesondere die Gefahr, dass der Stifter die Vermögensübertragung zu seinen Lebzeiten auf die Stiftung bewusst zum Mittel der Umgehung oder Minderung der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten einsetzt, ohne dabei (wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des PSG) seinen Einfluss auf das gestiftete Vermögen zu verlieren. Diese Arbeit untersucht, in wie weit die gesetzlichen Regelungen des ABGB, insbesondere die
785 und 951, dem Pflichtteilsberechtigten einen ausreichenden Schutz vor solchen Maßnahmen des Stifters bieten.
785 und 951, dem Pflichtteilsberechtigten einen ausreichenden Schutz vor solchen Maßnahmen des Stifters bieten.