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Opfern von Kriegen wird oftmals das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber fremden Staaten abgesprochen. Im Völkerrecht werden kriegsbedingte Schadensersatzansprüche ausschließlich im zwischenstaatlichen Verhältnis anerkannt. Erst in den letzten Jahren wurden vermehrt Rufe nach einer Stärkung der Rechtsstellung betroffener Individuen laut. In Deutschland wurde dieses Thema vor allem über das "Varvarin" und das "Distomo-Verfahren" bekannt.
Philipp Stammler stellt den Meinungsstand über die Berechtigung einzelner Kriegsopfer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dar.
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Produktbeschreibung
Opfern von Kriegen wird oftmals das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber fremden Staaten abgesprochen. Im Völkerrecht werden kriegsbedingte Schadensersatzansprüche ausschließlich im zwischenstaatlichen Verhältnis anerkannt. Erst in den letzten Jahren wurden vermehrt Rufe nach einer Stärkung der Rechtsstellung betroffener Individuen laut. In Deutschland wurde dieses Thema vor allem über das "Varvarin" und das "Distomo-Verfahren" bekannt.

Philipp Stammler stellt den Meinungsstand über die Berechtigung einzelner Kriegsopfer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dar. Im ersten Teil widmet er sich ausführlich der in der Wissenschaft geführten Diskussion und der Darstellung des rechtlichen Rahmens, in dem diese sich bewegt (Schwerpunkte sind die Völkerrechtssubjektivität von Individuen und die Staatenimmunität). Im zweiten Teil wird die Praxis verschiedener Staaten und internationaler Organisationen bei der Regulierung individueller Kriegsschäden analysiert. Hierbei wird eine umfangreiche Zahl von Entscheidungen nationaler und internationaler Einrichtungen ausgewertet. Diese Analyse ist Grundlage für einen Vorschlag zur Anerkennung eines subsidiären Individualrechts von Kriegsopfern auf Schadensersatz.
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Rezensionen
"[Eine] wirklich intensive [...] und gründlich recherchierte [...] Darstellung und Bewertung der Staatspraxis." Peter Dreist, in: Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung, 6/2011