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Mit Schaffung des 5j KSchG im Jahr 1999 hat sich der Gesetzgeber dazu ausgesprochen, dass ein Verbraucher den Gewinn, den ihm ein Unternehmer mittels Gewinnzusage "versprochen hat", einklagen kann. Seit 13.06.2014 ist der als 5j KSchG eingeführte Anspruch des Konsumenten als 5c KSchG in den Gesetzesbüchern zu finden. Das Buch setzt sich unter anderem damit auseinander, wie dieser "Erfüllungsanspruch" des 5c KSchG, der aus der Gewinnzusage resultiert, in das System des österreichischen Zivilrechts einzuordnen ist. Die Einordnung des 5c KSchG in die österreichische Jurisdiktion wird anhand der…mehr

Produktbeschreibung
Mit Schaffung des
5j KSchG im Jahr 1999 hat sich der Gesetzgeber dazu ausgesprochen, dass ein Verbraucher den Gewinn, den ihm ein Unternehmer mittels Gewinnzusage "versprochen hat", einklagen kann. Seit 13.06.2014 ist der als
5j KSchG eingeführte Anspruch des Konsumenten als
5c KSchG in den Gesetzesbüchern zu finden. Das Buch setzt sich unter anderem damit auseinander, wie dieser "Erfüllungsanspruch" des
5c KSchG, der aus der Gewinnzusage resultiert, in das System des österreichischen Zivilrechts einzuordnen ist. Die Einordnung des
5c KSchG in die österreichische Jurisdiktion wird anhand der maßgeblichen Judikatur und dem Meinungsstreit in der Lehre erläutert. Der OGH hat im Jahr 2008 (7 Ob 17/08p) entschieden, dass
5j(c) KSchG als Erfüllungsanspruch sui generis zu verstehen ist, jedoch findet diese Lösung in der Lehre keine große Akzeptanz. Interessant erscheint, dass es noch einen weiteren Lösungsansatz geben könnte, und zwar, dass der Gesetzgeber womöglich bewusst/unbewusst einen Strafschadenersatzanspruch, ähnlich den punitive damages aus dem angloamerikanischen Raum, geschaffen haben könnte.
Autorenporträt
Herr Mag. Philipp Zeidlinger studierte an der Paris Lodron Universität Salzburg, wo er das Studium der Rechtswissenschaften im Jahre 2011 abschloss. Anschließend an das Studium absolvierte er die Gerichtspraxis am Bezirksgericht und der Staatsanwaltschaft St. Pölten. Aktuell ist er als Rechtsanwaltsanwärter tätig.