Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrängte Nothilfe grundsätzlich für rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, ob dieses Ergebnis mit den Grundgedanken des
32 StGB übereinstimmt. Es wird aufgezeigt, dass eine Anbindung der Nothilfe an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet, wenn der Rechtfertigungsgrund des
32 StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit präventiven Gesichtspunkten wie der Verteidigung der Rechtsordnung begründet wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Notwehr und Nothilfe durchaus individualistisch erklärt werden können. Aus diesem Grund kann der Wille des Angegriffenen bei der Nothilfebefugnis Dritter in Einzelfällen berücksichtigt werden und eine aufgedrängte Nothilfe rechtswidrig sein. Nach der ratio legis des
33 StGB ist eine solche Nothilfe aber nicht zu bestrafen, wenn sich der Nothelfer aus Furcht um den Angegriffenen dazu hinreißen lässt, den Angegriffenen gegen dessen Willen zu verteidigen und dabei die Rechtsgüter des Angreifers verletzt.
32 StGB übereinstimmt. Es wird aufgezeigt, dass eine Anbindung der Nothilfe an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet, wenn der Rechtfertigungsgrund des
32 StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit präventiven Gesichtspunkten wie der Verteidigung der Rechtsordnung begründet wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Notwehr und Nothilfe durchaus individualistisch erklärt werden können. Aus diesem Grund kann der Wille des Angegriffenen bei der Nothilfebefugnis Dritter in Einzelfällen berücksichtigt werden und eine aufgedrängte Nothilfe rechtswidrig sein. Nach der ratio legis des
33 StGB ist eine solche Nothilfe aber nicht zu bestrafen, wenn sich der Nothelfer aus Furcht um den Angegriffenen dazu hinreißen lässt, den Angegriffenen gegen dessen Willen zu verteidigen und dabei die Rechtsgüter des Angreifers verletzt.