Im Zuge der datenschutzgerechten Novellierung ihrer Polizeigesetze haben sämtliche Bundesländer das Rechtsinstrument der Befragung einer eigenständigen Regelung zugeführt. Diese zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungsmodelle sind allesamt Neuschöpfungen ohne Vorläufer. Vornehmlich an Hand der Regelung des
9 nw.PolG - die von seiten der Literatur zum Teil vehement kritisiert wird - geht der Autor der Frage nach, ob der "Prototyp" der polizeilichen Befragung den betroffenen Sachkomplex überzeugend ausgestaltet. Hierbei steht neben der Auslegung der neu installierten unbestimmten Rechtsbegriffe insbesondere die Frage im Vordergrund, inwieweit mit einem Befragungsrecht auch eine entsprechende Auskunftspflicht korrespondiert. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus den Problemfeldern der Auskunftsverweigerungsrechte, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Befragungsvorgangs sowie dem Verhältnis von Befragung und Datenerhebung. Die Analyse des
9 nw.PolG wird abgerundet durch einen Vergleich mit den Regelungen der übrigen Polizeigesetze sowie eine Untersuchung der Befragung durch den Bundesgrenzschutz und den Verfassungsschutz.
9 nw.PolG - die von seiten der Literatur zum Teil vehement kritisiert wird - geht der Autor der Frage nach, ob der "Prototyp" der polizeilichen Befragung den betroffenen Sachkomplex überzeugend ausgestaltet. Hierbei steht neben der Auslegung der neu installierten unbestimmten Rechtsbegriffe insbesondere die Frage im Vordergrund, inwieweit mit einem Befragungsrecht auch eine entsprechende Auskunftspflicht korrespondiert. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus den Problemfeldern der Auskunftsverweigerungsrechte, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Befragungsvorgangs sowie dem Verhältnis von Befragung und Datenerhebung. Die Analyse des
9 nw.PolG wird abgerundet durch einen Vergleich mit den Regelungen der übrigen Polizeigesetze sowie eine Untersuchung der Befragung durch den Bundesgrenzschutz und den Verfassungsschutz.