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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: sehr gut, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Schüler der Externenprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. EinleitungIm Januar 1992 trat in Deutschland das neue Betreuungsgesetz in Kraft. Esbrachte für die betroffenen erwachsenen Mitbürger, die früher unterVormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, erheblicheVerbesserungen. Auch für die Tätigkeit der früheren Vormünder und Pflegeränderte sich einiges. Der Vormundschaft nach altem Recht ging eineEntmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: sehr gut, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Schüler der Externenprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. EinleitungIm Januar 1992 trat in Deutschland das neue Betreuungsgesetz in Kraft. Esbrachte für die betroffenen erwachsenen Mitbürger, die früher unterVormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, erheblicheVerbesserungen. Auch für die Tätigkeit der früheren Vormünder und Pflegeränderte sich einiges. Der Vormundschaft nach altem Recht ging eineEntmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war,konnte beispielsweise weder wählen noch ein rechtskräftiges Testamenterrichten.Eine Zwangspflegschaft oder Entmündigung ist heute nicht mehr möglich. Imfrüheren Recht stand die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen ganz imVordergrund. Die Sorge für die Person, insbesondere für die Gesundheit, wurdedemgegenüber im Gesetz vernachlässigt. Vormundschaft und Pflegschaftdauerten oft lebenslang, weil Vorschriften über eine regelmäßige Überprüfungfehlten.Nach neuem Betreuungsrecht gilt der Grundsatz: Betreuung und Hilfe stattEntmündigung ( 1901 BGB).Betroffen waren und sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischenKrankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihreAngelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.Ich möchte versuchen, die neuen Möglichkeiten aber auch die Grenzen dieserGesetzesänderung anhand eines Fallbeispiels zu verdeutlichen.[...]