Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, - (VWA), 40 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.20061 als deutsche
Umsetzung der EU in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Ein ungewöhnlich
langes und kompliziertes Gesetzgebungsverfahren über drei Legislaturperioden2 ging dem AGG voraus und war von heftigen Kontroversen in Politik, Wirtschaft und
Öffentlichkeit begleitet. In der gesamten Diskussion über mehrere Jahre wurde jedoch der positive Aspekt eines Diversity Management kaum beachtet.
Die vier europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien3 basieren auf Art. 141 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. auf Art. 13 EGV in der
Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 02.10.1997. Der Art. 13 EGV beinhaltet alle im Artikel 1,
1 des AGG genannten Merkmale.
Die nationale Umsetzung erfolgte jedoch teilweise verspätet. Nach wiederholt
angedrohten Strafverfahrender EU und infolge der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG wurde die Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-43/05 vom 23.02.20064 verurteilt. Im Brennpunkt der Diskussionen um das AGG standen die angeblichen Nachteile wie eine Überbürokratisierung, dramatisch steigende Risiken und Kosten durch Klagen von sogenannten AGG-Hoppern5 und die Schulungs- und Dokumentationspflichten auf der arbeitsrechtlichen Seite durch die Arbeitgeber sowie der Verlust der Privatautonomie und der (Vertrags-) Freiheit auf der zivilrechtlichen Seite.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Umsetzung der EU in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Ein ungewöhnlich
langes und kompliziertes Gesetzgebungsverfahren über drei Legislaturperioden2 ging dem AGG voraus und war von heftigen Kontroversen in Politik, Wirtschaft und
Öffentlichkeit begleitet. In der gesamten Diskussion über mehrere Jahre wurde jedoch der positive Aspekt eines Diversity Management kaum beachtet.
Die vier europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien3 basieren auf Art. 141 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. auf Art. 13 EGV in der
Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 02.10.1997. Der Art. 13 EGV beinhaltet alle im Artikel 1,
1 des AGG genannten Merkmale.
Die nationale Umsetzung erfolgte jedoch teilweise verspätet. Nach wiederholt
angedrohten Strafverfahrender EU und infolge der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG wurde die Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-43/05 vom 23.02.20064 verurteilt. Im Brennpunkt der Diskussionen um das AGG standen die angeblichen Nachteile wie eine Überbürokratisierung, dramatisch steigende Risiken und Kosten durch Klagen von sogenannten AGG-Hoppern5 und die Schulungs- und Dokumentationspflichten auf der arbeitsrechtlichen Seite durch die Arbeitgeber sowie der Verlust der Privatautonomie und der (Vertrags-) Freiheit auf der zivilrechtlichen Seite.
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