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Examensarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16,00, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Studienbegleitendes Seminar im Schwerpunktbereich 11 bei Prof. Schmahl, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, zu klären unter welchen Umständen die Verweisung auf Fluchtalternativen zumutbar ist und inwiefern die internationale Schutzbedürftigkeit dadurch entfällt. Dazu soll zunächst anhand des Flüchtlingsbegriffs in der Genfer Flüchtlingskonvention eruiert werden,…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16,00, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Studienbegleitendes Seminar im Schwerpunktbereich 11 bei Prof. Schmahl, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, zu klären unter welchen Umständen die Verweisung auf Fluchtalternativen zumutbar ist und inwiefern die internationale Schutzbedürftigkeit dadurch entfällt. Dazu soll zunächst anhand des Flüchtlingsbegriffs in der Genfer Flüchtlingskonvention eruiert werden, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, damit der Anwendungsbereich der Konvention grundsätzlich eröffnet ist. Anschließend gilt es, anhand der kodifizierten Ausschlussgründe sowie der Vorschrift bezüglich Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit die Subsidiarität dieses Vertragswerks aufzuzeigen. Nachfolgend werden die ungeschriebenen Fluchtalternativen dokumentiert und hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit diskutiert, bevor schließlich eine Bewertung der damit verbundenen Rechtslage vorgenommen wird.

Die 1954 in Kraft getretene Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gehört zu den bedeutenden multilateralen Vertragswerken. Immer wieder wird sie als "Magna Charta" des internationalen Flüchtlingsrechts bezeichnet. Der recht weitreichende Konventionsschutz findet seine Grenzen jedoch in den Tatbeständen des Artikel 1D und des Artikel 1E. Danach werden Personen aus dem Anwendungsbereich der GFK ausgeschlossen, die anderweitig Schutz vor Verfolgung finden können oder gefunden haben. Darüber hinaus gilt die Verweisung auf Fluchtalternativen in der Staatenpraxis als implizite Ausnahme von Artikel 1A GFK.
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