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Fallen Regelungsmaterien eines völkerrechtlichen Abkommens sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft als auch in denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, kommt es regelmäßig zum Abschluss so genannter "gemischter Verträge". Hierbei tritt die Gemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten als einheitliche Vertragspartei dritten Völkerrechtssubjekten gegenüber.
Von den vielfältigen rechtlichen Schwierigkeiten, die der gemeinsame Vertragsschluss mit sich bringt, konzentriert sich Raphael Oen auf die Problematik, wie sich Gemeinschaft und Mitgliedstaaten in die im Rahmen
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Produktbeschreibung
Fallen Regelungsmaterien eines völkerrechtlichen Abkommens sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft als auch in denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, kommt es regelmäßig zum Abschluss so genannter "gemischter Verträge". Hierbei tritt die Gemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten als einheitliche Vertragspartei dritten Völkerrechtssubjekten gegenüber.

Von den vielfältigen rechtlichen Schwierigkeiten, die der gemeinsame Vertragsschluss mit sich bringt, konzentriert sich Raphael Oen auf die Problematik, wie sich Gemeinschaft und Mitgliedstaaten in die im Rahmen gemischter Abkommen vorgesehenen Verfahren friedlicher Streitbeilegung einordnen. Konkret werden zwei Fragestellungen erfasst: Zum einen die Frage nach dem richtigen Kläger oder Beklagten in einem Streitfall mit einem Drittstaat, deren Beantwortung wiederum davon abhängt, wer innerhalb der Gemeinschaftsgruppe an die streitentscheidende Vertragsnorm völkerrechtlich gebunden ist. Zum anderen fragt Oen, in welchem Umfang auch die Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander bei gemischten Abkommen völkerrechtlichen Bindungen unterliegen und daher auch untereinander für die Nichterfüllung von Vertragspflichten in einem völkerrechtlichen Streitbeilegungsverfahren verantwortlich gemacht werden können. Der zuletzt angesprochene Aspekt gewinnt vor dem Hintergrund des so genannten MOX Plant-Falls zwischen Großbritannien und Irland, der im Rahmen zweier gemischter Abkommen (der OSPAR-Konvention und des Seerechtsübereinkommens) anhängig gemacht wurde, zunehmend an praktischer Bedeutung. Mit den gemeinschaftsinternen Implikationen dieses Falls beschäftigt sich mittlerweile auch der EuGH, der im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens von der Kommission angerufen wurde.
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