Seit der Reform des Immaterialschadensrechts im Jahr 2002 kann gemäß
253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld ohne Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen überall dort gefordert werden, wo ein Schadensersatzanspruch besteht. Keine direkte Anwendung findet
253 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut allerdings, wenn der Ersatzanspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf bürgerlich-rechtlicher Aufopferung im Sinne des
906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht und sich damit nicht eindeutig den Schadensersatzansprüchen zuordnen lässt. Der Autor geht auf methodisch reflektierte Weise der Frage nach, ob eine entsprechende Anwendung des
253 Abs. 2 BGB mit den dogmatischen Eigenheiten der genannten Haftungsinstitute vereinbar ist, und ob die Berücksichtigung immaterieller Schäden nach dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes sachgerecht und geboten erscheint.
253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld ohne Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen überall dort gefordert werden, wo ein Schadensersatzanspruch besteht. Keine direkte Anwendung findet
253 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut allerdings, wenn der Ersatzanspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf bürgerlich-rechtlicher Aufopferung im Sinne des
906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht und sich damit nicht eindeutig den Schadensersatzansprüchen zuordnen lässt. Der Autor geht auf methodisch reflektierte Weise der Frage nach, ob eine entsprechende Anwendung des
253 Abs. 2 BGB mit den dogmatischen Eigenheiten der genannten Haftungsinstitute vereinbar ist, und ob die Berücksichtigung immaterieller Schäden nach dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes sachgerecht und geboten erscheint.