Während H. L. A. Hart sich mit seiner Konzeption des Rechts als Regelwerk und seiner These des internen Aspektes bzw. der freiwilligen Befolgung von Rechtsnormen von Austins Befehlstheorie abwendet, verbleibt er mit seiner Verneinung einer logisch zwingenden Verknüpfung von Recht und Moral dennoch der Tradition des Rechtspositivismus verpflichtet. Ronald Dworkin verurteilt den Positivismus als semantische Theorie, die der Rechtswirklichkeit nicht Stand hält. Aus dem Bedürfnis, den Individualrechten vermehrt Geltung zu verschaffen, postuliert er eine politische und rechtfertigende Rechtstheorie. Bei seiner holistischen Betrachtung von Recht und Moral ist ein Rechtssystem jederzeit vollständig, und in diesem "Recht als Integrität" verschmelzen Rechtstheorie und Rechtspraxis durch das Gebot der konstruktiven Interpretation zum "Recht als interpretative Praxis".
Nebst einer analytischen Gegenüberstellung der beiden Exponenten und deren Thesen zeigt die Autorin auf, dass weder Harts Ansatz einer allgemeingültigen und deskriptiven noch Dworkins kapriziöser Versuch einer alternativen Rechtstheorie den komplexen rechtlichen Grundsatzfragen der Gegenwart gerecht zu werden vermögen.
Nebst einer analytischen Gegenüberstellung der beiden Exponenten und deren Thesen zeigt die Autorin auf, dass weder Harts Ansatz einer allgemeingültigen und deskriptiven noch Dworkins kapriziöser Versuch einer alternativen Rechtstheorie den komplexen rechtlichen Grundsatzfragen der Gegenwart gerecht zu werden vermögen.