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Seit der Urhebervertragsrechtsreform 2002 kann der Urheber bei einer Unternehmensveräußerung ein Nutzungsrecht gemäß 34 Abs. 3 UrhG zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Rechts durch den Erwerber des Verwertungsunternehmens nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Gleiches gilt, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Verwertungsunternehmen wesentlich ändern. Ein solches Rückrufsrecht hatte der Urheber bislang nicht. Die vorliegende Arbeit untersucht neben der neuen deutschen Rechtslage auch wirtschaftswissenschaftliche und internationale Aspekte des Rückrufsrechts.

Produktbeschreibung
Seit der Urhebervertragsrechtsreform 2002 kann der Urheber bei einer Unternehmensveräußerung ein Nutzungsrecht gemäß
34 Abs. 3 UrhG zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Rechts durch den Erwerber des Verwertungsunternehmens nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Gleiches gilt, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Verwertungsunternehmen wesentlich ändern. Ein solches Rückrufsrecht hatte der Urheber bislang nicht. Die vorliegende Arbeit untersucht neben der neuen deutschen Rechtslage auch wirtschaftswissenschaftliche und internationale Aspekte des Rückrufsrechts.
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Autorenporträt
Dr. Richard Koch-Sembdner ist Rechtsreferendar in Hamburg.