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Vgl. dazu M. Rainer Lepsius, Kritik als Beruf, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozial psychologie, 1966. 2 Kurze Zeit nach unserer Arbeitstagung fand in den Vereinigten Staaten eine Konferenz der dortigen Rechtssoziologen zum gleichen Thema statt. Die Tagungsunterlagen sind abge druckt im Law & Society Review, 11. Jahrgang, 1976, Nr. 2. 3 Das hängt unter anderem damit zusammen, daß einem externen Beobachter die fremde Kultur eher als Einheit (und damit auch als Untersuchungseinheit) erscheint, während im eigenen Lande die Verhältnisse differenzierter wahrgenommen werden. Daß bei Unter…mehr

Produktbeschreibung
Vgl. dazu M. Rainer Lepsius, Kritik als Beruf, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozial psychologie, 1966. 2 Kurze Zeit nach unserer Arbeitstagung fand in den Vereinigten Staaten eine Konferenz der dortigen Rechtssoziologen zum gleichen Thema statt. Die Tagungsunterlagen sind abge druckt im Law & Society Review, 11. Jahrgang, 1976, Nr. 2. 3 Das hängt unter anderem damit zusammen, daß einem externen Beobachter die fremde Kultur eher als Einheit (und damit auch als Untersuchungseinheit) erscheint, während im eigenen Lande die Verhältnisse differenzierter wahrgenommen werden. Daß bei Unter suchungen im "Inland" dann wiederum vorzugsweise "relevante", d. h. die herrschenden Gruppe!"! der Bevölkerung analysiert werden, ist schon häufig festgestellt worden. 12 Josef Falke Zugang zum Recht: Eine Fallstudie über' die öffentliche Rechtsauskunfts-und Vergleichs stelle in Hamburg (1) 1. Rechtsschutz - eine Forderung des Rechts-und Sozialstaates Freiheitssicherung gegenüber gesellschaftlicher Macht ist nicht nur eine Frage des materiellen Rechts und der Bereitstellung einer umfassenden staatlichen Gerichts barkeit in allen Rechtskonflikten. Die Gesetze müssen auch realisiert und die zur Rechtsverwirklichung bereitgestellten Einrichtungen auch genutzt werden (2). In einer Zeit zunehmender Formalisierung und Verrechtlichung weiter Bereiche des ge sellschaftlichen Lebens mit dem Mittel einer spezialisierten und nur schwer zu über schauenden Gesetzgebung setzt das voraus, daß der Einzelne seine Rechtslage kennt und die Chancen einer Rechtsverfolgung abschätzen kann.
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