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Sind die §§ 442 Abs. 1 S. 1, 536b S. 1 BGB als Ausschlusstatbestände dem Juristen im Grunde vertraut und scheint ihr Gerechtigkeitsgehalt offensichtlich, zeigen sich bei näherer Betrachtung Unterschiede der Normen. Derzeit wird das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens als gemeinsame ratio legis der Ausschlusstatbestände angenommen. Die Arbeit stellt die Hypothese auf, dass das als veraltet geltende Rechtsgeschäftsdogma die ratio legis der Ausschlusstatbestände ist. Waldemar Huber analysiert die Auswirkungen dieser ratio legis auf die Auslegung der Ausschlusstatbestände. Dabei werden Fragen…mehr

Produktbeschreibung
Sind die §§ 442 Abs. 1 S. 1, 536b S. 1 BGB als Ausschlusstatbestände dem Juristen im Grunde vertraut und scheint ihr Gerechtigkeitsgehalt offensichtlich, zeigen sich bei näherer Betrachtung Unterschiede der Normen. Derzeit wird das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens als gemeinsame ratio legis der Ausschlusstatbestände angenommen. Die Arbeit stellt die Hypothese auf, dass das als veraltet geltende Rechtsgeschäftsdogma die ratio legis der Ausschlusstatbestände ist. Waldemar Huber analysiert die Auswirkungen dieser ratio legis auf die Auslegung der Ausschlusstatbestände. Dabei werden Fragen zum Mangel- und Kenntnisbegriff sowie zu relevanten Zeitpunkten und zur Tragweite der Ausschlusstatbestände behandelt. Der Autor plädiert für eine Angleichung der Ausschlusstatbestände im Kauf- und Mietvertragsrecht. Abschließend erfolgt die kritische Gegenüberstellung alternativer Erklärungsansätze. Das Rechtsgeschäftsdogma überzeugt wegen seiner unmittelbareren normativen Anknüpfung.
Autorenporträt
Waldemar Huber studierte Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum. Nach Abschluss des ersten Staatsexamens war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Professor Dr. Arndt Kiehnle für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte der Ruhr-Universität Bochum tätig. Im Jahr 2023 wurde er durch die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum promoviert. Seit November 2023 ist er Rechtsreferendar beim Landgericht Essen.