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Keine ausführliche Beschreibung für "Die Stellung des § 49a im System des Reichsstrafgesetzbuchs" verfügbar.
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Produktdetails
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- Abhandlungen des Kriminalistischen Instituts an der Universität Berlin N. F. 2, 5
- Verlag: De Gruyter
- 1903.
- Seitenzahl: 92
- Erscheinungstermin: 1. April 1903
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 11mm
- Gewicht: 251g
- ISBN-13: 9783111098296
- ISBN-10: 311109829X
- Artikelnr.: 33510009
- Herstellerkennzeichnung Die Herstellerinformationen sind derzeit nicht verfügbar.
- Abhandlungen des Kriminalistischen Instituts an der Universität Berlin N. F. 2, 5
- Verlag: De Gruyter
- 1903.
- Seitenzahl: 92
- Erscheinungstermin: 1. April 1903
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 11mm
- Gewicht: 251g
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- ISBN-10: 311109829X
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Frontmatter -- Inhalt -- Vorbemerkung -- Einleitung. Allgemeine Entstehungsgeschichte des 49 a. -- 1. Straflosigkeit der versuchten Anstiftung war ein Dogma, das im Prinzip bis 1876 galt -- 2. Hierin ließ die Schaffung des 49 a eine bedeutende Änderung eintreten -- I. Teil. Die systematische Stellung des 49 im Allgemeinen Teil -- 3. Die Tat, zu der aufgefordert wird, muß sich als ein Verbrechen darstellen -- 4. Der Aufforderung zu einem Verbrechen ist die Teilnahme an einem solchen gleichgestellt -- 5. Die Aufforderung ist ein im allgemeinen engerer Begriff als die Anstiftung -- 6. Die Aufforderung des 49 a stellt keinen Anstiftungsversuch dar -- 7. Obwohl also die Aufforderung des 49a mit der Anstiftung begrifflich wenig gemein hat, so stehen sich doch die 48 und 49a in ihrer Anwendung ziemlich nahe -- 8 Trotzdem gehört 49a nach seiner systematischen Stellung nicht in den allgemeinen Teil, da er außer der Aufforderung noch 3 besondere Delikte unter Strafe stellt, nämlic -- II. Teil. Die systematische Stellung des 49a im Besonderen Teil -- 9. Die herrschende Lehre bestimmt das Verhältnis von 85, III, 159 zu 49a als Spezialität, das von 333 zu 49a als Idealkon-kürrenz -- 10. Dies ist jedoch unhaltbar, da die Begriffe nicht konsequent angewendet sind -- 11. Die herrschende Lehre unterscheidet nämlich: Idealkonkurrenz und Gesetzeskonkurrenz, und teilt die letztere weiter in Spezialität und Subsidiarität -- 12. Bei konsequenter Anwendung dieser Begriffe kann sie keinen dieser Konkurrenzfälle als gegeben erachten -- 13. Daher kann die Art, wie die herrschende Lehre jene Begriffe konstruiert, nicht einwandfrei sein; man muß vielmehr die Konkurrenzfälle betrachten mit Rücksicht auf eine bestimmte Tat und gelangt so ebenfalls zu der Unterscheidung von Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz, indem man jedoch die letztere in "Ideal-konkurrenz im engeren Sinne" und Subsidiarität gruppiert -- 14. Obwohl hierdurch die Fälle der Subsidiarität bedeutend verringert, ja fast ganz beseitigt werden, so können wir doch diese Art der Konkurrenz nicht völlig entbehren -- 15. Bei konsequenter Anwendung dieser Konkurrenzbegriffe gelangen wir zur Annahme der Spezialität zwischen 49a einerseits und den 85, m, 159 und 333 andererseits -- 16. Diese Ansicht allein wird der Meinung des Reichstages und der Entstehungsgeschichte des 49a gerecht und führt zu billigeren Resultaten -- 17. Schlußwort -- Thesen -- Lebenslauf
Frontmatter -- Inhalt -- Vorbemerkung -- Einleitung. Allgemeine Entstehungsgeschichte des 49 a. -- 1. Straflosigkeit der versuchten Anstiftung war ein Dogma, das im Prinzip bis 1876 galt -- 2. Hierin ließ die Schaffung des 49 a eine bedeutende Änderung eintreten -- I. Teil. Die systematische Stellung des 49 im Allgemeinen Teil -- 3. Die Tat, zu der aufgefordert wird, muß sich als ein Verbrechen darstellen -- 4. Der Aufforderung zu einem Verbrechen ist die Teilnahme an einem solchen gleichgestellt -- 5. Die Aufforderung ist ein im allgemeinen engerer Begriff als die Anstiftung -- 6. Die Aufforderung des 49 a stellt keinen Anstiftungsversuch dar -- 7. Obwohl also die Aufforderung des 49a mit der Anstiftung begrifflich wenig gemein hat, so stehen sich doch die 48 und 49a in ihrer Anwendung ziemlich nahe -- 8 Trotzdem gehört 49a nach seiner systematischen Stellung nicht in den allgemeinen Teil, da er außer der Aufforderung noch 3 besondere Delikte unter Strafe stellt, nämlic -- II. Teil. Die systematische Stellung des 49a im Besonderen Teil -- 9. Die herrschende Lehre bestimmt das Verhältnis von 85, III, 159 zu 49a als Spezialität, das von 333 zu 49a als Idealkon-kürrenz -- 10. Dies ist jedoch unhaltbar, da die Begriffe nicht konsequent angewendet sind -- 11. Die herrschende Lehre unterscheidet nämlich: Idealkonkurrenz und Gesetzeskonkurrenz, und teilt die letztere weiter in Spezialität und Subsidiarität -- 12. Bei konsequenter Anwendung dieser Begriffe kann sie keinen dieser Konkurrenzfälle als gegeben erachten -- 13. Daher kann die Art, wie die herrschende Lehre jene Begriffe konstruiert, nicht einwandfrei sein; man muß vielmehr die Konkurrenzfälle betrachten mit Rücksicht auf eine bestimmte Tat und gelangt so ebenfalls zu der Unterscheidung von Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz, indem man jedoch die letztere in "Ideal-konkurrenz im engeren Sinne" und Subsidiarität gruppiert -- 14. Obwohl hierdurch die Fälle der Subsidiarität bedeutend verringert, ja fast ganz beseitigt werden, so können wir doch diese Art der Konkurrenz nicht völlig entbehren -- 15. Bei konsequenter Anwendung dieser Konkurrenzbegriffe gelangen wir zur Annahme der Spezialität zwischen 49a einerseits und den 85, m, 159 und 333 andererseits -- 16. Diese Ansicht allein wird der Meinung des Reichstages und der Entstehungsgeschichte des 49a gerecht und führt zu billigeren Resultaten -- 17. Schlußwort -- Thesen -- Lebenslauf