Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach
87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zählt zu denjenigen Beteiligungsrechten, deren Wurzeln bis zu den ersten Anfängen der gesetzlichen Betriebsverfassung in der Gewerbeordnung zurückreichen. Dennoch bereitet das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich seiner tatbestandlichen Reichweite, ungeachtet einer gefestigten Judikatur, indes unverändert Kopfzerbrechen. Die Unterscheidung zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten, mit deren Hilfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit über zwanzig Jahren operiert, hat nur scheinbar eine hinreichend berechenbare Präzisierung der mitbestimmungspflichtigen Sachverhalte herbeigeführt. Der Autor weist diesen Missstand nach und erstellt im Rahmen einer eigenen Auslegung einen Kriterienkatalog zur Bestimmung der Mitbestimmungspflichtigkeit.
87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zählt zu denjenigen Beteiligungsrechten, deren Wurzeln bis zu den ersten Anfängen der gesetzlichen Betriebsverfassung in der Gewerbeordnung zurückreichen. Dennoch bereitet das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich seiner tatbestandlichen Reichweite, ungeachtet einer gefestigten Judikatur, indes unverändert Kopfzerbrechen. Die Unterscheidung zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten, mit deren Hilfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit über zwanzig Jahren operiert, hat nur scheinbar eine hinreichend berechenbare Präzisierung der mitbestimmungspflichtigen Sachverhalte herbeigeführt. Der Autor weist diesen Missstand nach und erstellt im Rahmen einer eigenen Auslegung einen Kriterienkatalog zur Bestimmung der Mitbestimmungspflichtigkeit.