Am Beginn eines Strafverfahrens steht in vielen Fällen die Strafanzeige, denn nur wenn die zu verfolgende Straftat dem zur Anklage Berechtigten auch bekannt wird, kann dieser eine solche erheben. Dieses sogenannte Anklageprinzip besteht sowohl in Österreich, als auch in Deutschland. Eine Anzeige kann aus verschiedenen Gründen heraus erstattet werden, sei es unter Inanspruchnahme des Anzeigerechts gem
80 StPO, oder auch aus einer Verpflichtung heraus, wie sie z.B.
78 StPO vorschreibt. Die Strafprozessordnung normiert, wann und unter welchen Umständen eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige einer Straftat verpflichtet ist, welche Behörden und öffentliche Dienststellen im Einzelnen zur Anzeige verpflichtet sind und wann von dieser Regelung Ausnahmen bestehen, die dem Anzeigepflichtigen die Möglichkeit einräumen, von einer Anzeige abzusehen. Nicht selten steht eine diesbezügliche Verpflichtung zur Strafanzeige auch im Spannungsverhältnis zu allfälligen Verschwiegenheitspflichten wie sie u.a. Ärzte oder Beamte treffen.
80 StPO, oder auch aus einer Verpflichtung heraus, wie sie z.B.
78 StPO vorschreibt. Die Strafprozessordnung normiert, wann und unter welchen Umständen eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige einer Straftat verpflichtet ist, welche Behörden und öffentliche Dienststellen im Einzelnen zur Anzeige verpflichtet sind und wann von dieser Regelung Ausnahmen bestehen, die dem Anzeigepflichtigen die Möglichkeit einräumen, von einer Anzeige abzusehen. Nicht selten steht eine diesbezügliche Verpflichtung zur Strafanzeige auch im Spannungsverhältnis zu allfälligen Verschwiegenheitspflichten wie sie u.a. Ärzte oder Beamte treffen.