Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 2,0, Technische Hochschule Rosenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der vorliegenden Arbeit wird es sein, zu beurteilen, unter welchen Umständen die Umsatzsteuerforderungen, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung insolvenzrechtlich einzuordnen sind. Außerdem wird geprüft, ob derzeit ein Fiskusprivileg in der Insolvenz herrscht, die mit einer Gläubigerbenachteiligung einhergeht und somit mit dem Ziel des Insolvenzverfahrens nach §1 InsO im Widerspruch steht.Insolvenzen hinterlassen schwerwiegende Insolvenzschäden, die von privaten Gläubigern und der öffentlichen Hand getragen werden, als auch hohe Verluste an Arbeitsplätzen. So verloren ca. 218.000 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz und ein Schaden i.H.v. ungefähr 23,5 Milliarden Euro wurde im Jahr 2019 aufgezeichnet. Besonders Großinsolvenzen wie beispielsweise die von "Gerry Weber International AG" und "Thomas Cook GmbH" sind für den Großteil der Arbeitsplatzverluste und Insolvenzschäden verantwortlich. Um den Verlust des Insolvenzschadens und der Arbeitsplätze so gering wie möglich zu halten ist es von enormer Bedeutung die Restrukturierung und Sanierung der krisenbehafteten Unternehmen zu fördern und dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit auf eine zweite Chance zu geben. Eine Alternative ist es das Unternehmen zu verkaufen, damit weiterhin die Betriebsfortführung sichergestellt bleibt.Beide Punkte gewährleisten die Erfüllung des Zieles des Insolvenzverfahrens nach §1 InsO, indem die Gläubiger bestmöglich und gemeinschaftlich aus der Insolvenzmasse heraus befriedigt werden. Im Fall "Gerry Weber" wurde dieses Ziel erreicht und schlimmeres konnte verhindert werden.Je höher die Insolvenzmasse dabei ausfällt, desto einfacher wird es sein, dieses Ziel zu erfüllen. Dementsprechend kann jeglicher Einschnitt in die Insolvenzmasse dieses Verfahren gefährden. In der Insolvenz wird zwischen Insolvenzgläubigern und Massegläubigern unterschieden. Erstere müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und werden folglich aus der Insolvenzquote bezahlt. Massegläubiger hingegen bekommen ihren Anteil zu 100 Prozent vorweg aus der Insolvenzmasse. Einen hohen Anteil des Gläubigeranspruches belegt meist der Staat, mithin ihrer wichtigsten Einnahmequelle, nämlich der Umsatzsteuer.
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