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Unter dem Eindruck der Ereignisse des 11. September 2001 ist der UN-Sicherheitsrat mit S/Res 1373 (2001) und S/Res 1540 (2004) legislativ tätig geworden. Dieses Vorgehen findet jedoch - dem herkömmlichen Verständnis der Eingriffsbefugnisse unter Kapitel VII folgend - keine Grundlage in der UN-Charta. Ebenso wenig lässt sich derzeit aus den Reaktionen der Generalversammlung sowie den staatlichen Stellungnahmen zu den Themenkomplexen Terrorismus, Massenvernichtungswaffen und Klimawandel eine "spätere Übung" der Staatengemeinschaft i.S.d. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK analog ableiten, welche die…mehr

Produktbeschreibung
Unter dem Eindruck der Ereignisse des 11. September 2001 ist der UN-Sicherheitsrat mit S/Res 1373 (2001) und S/Res 1540 (2004) legislativ tätig geworden. Dieses Vorgehen findet jedoch - dem herkömmlichen Verständnis der Eingriffsbefugnisse unter Kapitel VII folgend - keine Grundlage in der UN-Charta. Ebenso wenig lässt sich derzeit aus den Reaktionen der Generalversammlung sowie den staatlichen Stellungnahmen zu den Themenkomplexen Terrorismus, Massenvernichtungswaffen und Klimawandel eine "spätere Übung" der Staatengemeinschaft i.S.d. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK analog ableiten, welche die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Organhandelns obliterieren würde. Das "weltgesetzgebende" Einschreiten des Sicherheitsrats ist mithin auch mehr als eine Dekade nach Verabschiedung der ersten Legislativresolution als ultra vires zu bewerten. Es gilt deshalb aufzuzeigen, welche Konsequenzen der Befund zeitigt und wie sich ggf. zukünftiges Handeln strukturgleicher Art in rechtlich vertretbarer Weise gestalten könnte.
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Rezensionen
»Kloke gelingt es aber auf jeden Fall, auch den eingefleischtesten Praktiker für die rechtlichen Probleme zu sensibilisieren, die sich im Zusammenhang mit Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stellen. Das ist eine beachtliche Leistung für ein wissenschaftliches Erstlingswerk, zu dem man der Autorin nur gratulieren kann.« Dr. Michael Fuchs, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 1/2017

»Zusammenfassend gelingt ihr mit ihrer Dissertation eine großartige Forschungsleistung, deren Lektüre sowohl Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler als auch Politologinnen und Politiologen sowie einem breiten interessierten Publikum zu empfehlen ist.« Eva Schmitt, in: Vereinte Nationen, 5/2016