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Mit dem Aktiengesetz 1965 hat der Gesetzgeber die §§ 311 ff. AktG neu geschaffen. Der Regelungsgehalt der Normen §§ 311, 317 AktG, die ein konzernrechtliches Schädigungsverbot beinhalten, ist seit jeher umstritten. Die Arbeit zeigt, dass in den §§ 311, 317 AktG ein allgemeines Prinzip, nämlich eine culpa-Haftung, verankert ist, welches auf andere Konzernverhältnisse als den faktischen Aktienkonzern übertragbar ist. Die Arbeit befasst sich zunächst mit der dogmatischen Einordnung der Haftung für schädigende Einflussnahme bei faktischen Beherrschungssituationen. Auf dieser Grundlage wird sodann…mehr

Produktbeschreibung
Mit dem Aktiengesetz 1965 hat der Gesetzgeber die §§ 311 ff. AktG neu geschaffen. Der Regelungsgehalt der Normen §§ 311, 317 AktG, die ein konzernrechtliches Schädigungsverbot beinhalten, ist seit jeher umstritten. Die Arbeit zeigt, dass in den §§ 311, 317 AktG ein allgemeines Prinzip, nämlich eine culpa-Haftung, verankert ist, welches auf andere Konzernverhältnisse als den faktischen Aktienkonzern übertragbar ist. Die Arbeit befasst sich zunächst mit der dogmatischen Einordnung der Haftung für schädigende Einflussnahme bei faktischen Beherrschungssituationen. Auf dieser Grundlage wird sodann untersucht, ob das Haftungskonzept der §§ 311, 317 AktG auf andere Konzernverhältnisse, insbesondere den GmbH-Konzern und den Personengesellschaftskonzern, übertragen werden kann. Schließlich setzt sich die Arbeit kritisch mit der bisher außerhalb des Aktienrechts zur Lösung derartiger Konzernkonflikte vorgeschlagenen Treuepflichtlösung auseinander.
Autorenporträt
Timon Schwacha studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau mit dem Schwerpunkt Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Steuerrecht. Im Anschluss an die im Jahr 2022 abgelegte Erste Juristische Prüfung verfasste er seine Dissertation unter Betreuung von Professor Dr. Holger Altmeppen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Passau), an dessen Lehrstuhl er gleichzeitig als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war. Seit April 2024 ist er Rechtsreferendar am Oberlandesgericht München.