Das Internet stellt die Rechtswissenschaft vor neue Herausforderungen. Diese resultieren zum einen aus den neuartigen technischen Möglichkeiten, zum anderen aber auch aus der bisher unbekannten Globalität. Die Arbeit untersucht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen §§ 1,3 UWG. Dazu werden zunächst die internetspezifischen Darstellungsmöglichkeiten (Domain Namen, Webseiten, Links, Frames, Deep Links, Inline Links, Meta-Tags) wie auch die - im Ergebnis bei Kennzeichnung zulässige - Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails auf ihre Wettbewerbswidrigkeit hin untersucht. Weiterhin wird der Gleichlauf von Zuständigkeit und anzuwendendem Recht vorgeschlagen. Voraussetzung dafür, dass deutsche Gerichte das UWG anwenden können, ist neben einer auf Deutschland ausgerichteten Zielrichtung der Werbung, dass diese im Inland spürbar ist.
Rechtsanwälte können sich der Möglichkeiten des Internets bedienen, so lange dies sachlich und berufsbezogen geschieht; auch eine Rechtsberatung ist zulässig.
Rechtsanwälte können sich der Möglichkeiten des Internets bedienen, so lange dies sachlich und berufsbezogen geschieht; auch eine Rechtsberatung ist zulässig.