Mit der Unterhaltsrechtsreform hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht an die - seiner Ansicht nach - gewandelten gesellschaftlichen Realitäten angepasst. Die Ehe als Versorgungsinstitut ist damit weitgehend passé. Der Gesetzgeber verweist Ehegatten vermehrt auf ihre Eigenverantwortung. Dies mag für junge, moderne Ehen passen; Paare, die mit einem anderen Verständnis die Ehe miteinander eingegangen sind, kann dies sehr hart treffen. Ausgehend von dieser Problematik beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber mit
36 Nr. l EGZPO Vertrauensschutz für Altfälle gewährt hat. Es werden - neben einer dogmatischen Einordnung und Systematisierung von Vertrauen im Eherecht - verschiedene Kriterien untersucht, die etwas über das Vorliegen von Vertrauen im intertemporalen Scheidungsunterhaltsrecht aussagen können.
36 Nr. l EGZPO Vertrauensschutz für Altfälle gewährt hat. Es werden - neben einer dogmatischen Einordnung und Systematisierung von Vertrauen im Eherecht - verschiedene Kriterien untersucht, die etwas über das Vorliegen von Vertrauen im intertemporalen Scheidungsunterhaltsrecht aussagen können.