"Es versteht sich iiberhaupt in jeder Beziehung von selbst, daB Auslander . . . sich aller Beteiligung an der Politik ihres Gastlandes zu enthalten haben" 1. Solche und ahnliche Stellungnahmen sind keinesfa11s selten. Ihre Richtigkeit sol1 hier untersucht werden. Soweit es bei einem derartigen Thema iiber haupt moglich ist, politische und soziologische Aspekte auszuklammern, ist es das Ziel dieser Arbeit, rein juristisch die Lage hi. nsichtlich politischer Beta tigung Fremder in verschiedenen Staaten und im internationalen Bereich zu beleuchten und dabei Gemeinsamkeiten, Unterschiedeund Entwicklungen aufzuzeigen mit konkreten Anderungsvorschlagen. Oer Begriff der politischen Betatigung erfaBt in Gegenstand, Form und Zielrichtung ein sehr weites Spektrum von Aktivitaten. "Politische Tatigkeit ist . . . jede Handlung, die die Schaf/llng oder Erhaltllng bestimmter gesellschaftli cher Einrichtllngen lind Daseinsformen bezweckt. Sie reicht dem Gegenstand nach von der Mitwirkung an derGesta/tllng zwischenstaatlicher Beziehllngen bis zur Wahrnehmllng innerstaatlicher Grllppeninteressen und bewegt sich hierbei nicht nur im Bereich der Staatspo/itik, sondern umfaBt ebenso jedes auf die Anderung oder Bewahrung wirtschaftlicher, sozialer oder kllltllreller Verhaltnis se gerichtete Verhalten. Oer Form nach kann sie sich ebenso in der Teilnahme an einem gewaltsamen Staatsstreich wie in dem Bemiihen auBern, im Zwiege spriich den Partner fur irgendwelche gese11schafi:spolitischen Ziele zu gewin nen. Oer Zie/richtllng nach reicht schlieBlich die politische Tatigkeit von der Bekiimpfllng bis zur Unterstiitzllng der von den jeweiligen politischen Mac- tragern betriebenen Staats- und Gese11schaftspolitik" 2. .
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