In dem der Entscheidung des BGH vom 24.2.1994 (BGHSt 40, 66 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt hatten Kriminalbeamte das Tatopfer eine polizeiliche Vernehmung durch eine geöffnete Tür ohne Wissen des Beschuldigten heimlich belauschen lassen. Das Tatopfer erklärte, sie sei sich zu 100 % sicher, daß es sich bei der Stimme des Beschuldigten um die Stimme des Täters handele. Das Landgericht stützte seine Verurteilung maßgeblich auf diese Aussage. Der BGH hob das Urteil schon wegen fehlerhafter Beweiswürdigung auf und ließ unentschieden, ob die Durchführung des heimlichen Stimmvergleichs rechtmäßig war.
Anläßlich dieser Entscheidung untersucht die Monographie die Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit heimlicher von den Strafverfolgungsbehörden und von Privaten durchgeführter Stimmvergleiche. Nachdem festgestellt wird, daß das nemo-tenetur-Prinzip, also der Grundsatz, daß der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, heimliche Stimmvergleiche nicht verbietet, wird überprüft, ob heimliche Stimmvergleiche in verschiedenen Fallvarianten gegen Grundrechte oder Normen der StPO, insbesondere der §§ 136, 136 a StPO verstoßen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, daß heimliche Stimmvergleiche bei von den staatlichen Ermittlern veranlaßten Gesprächen eine unzulässige Täuschung i. S. des § 136 a StPO darstellen.
Anläßlich dieser Entscheidung untersucht die Monographie die Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit heimlicher von den Strafverfolgungsbehörden und von Privaten durchgeführter Stimmvergleiche. Nachdem festgestellt wird, daß das nemo-tenetur-Prinzip, also der Grundsatz, daß der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, heimliche Stimmvergleiche nicht verbietet, wird überprüft, ob heimliche Stimmvergleiche in verschiedenen Fallvarianten gegen Grundrechte oder Normen der StPO, insbesondere der §§ 136, 136 a StPO verstoßen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, daß heimliche Stimmvergleiche bei von den staatlichen Ermittlern veranlaßten Gesprächen eine unzulässige Täuschung i. S. des § 136 a StPO darstellen.